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VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 13.11.2015 - 15 A 926/12 As - asyl.net: M23457
https://www.asyl.net/rsdb/M23457
Leitsatz:

1. Es bleibt offen, ob die Bestimmung der Ausreisefrist ein Verwaltungsakt ist.

2. Die Bestimmung der Ausreisefrist im Asylrecht ist zwingend und lässt kein Ermessen zu.

3. Die Fristbestimmung geht dann nicht ins Leere, wenn noch ein Zielstaat bestimmt ist.

4. Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts werden einer teilweisen armenisch-stämmigen Person in Aserbaidschan keine Passdokumente ausgestellt, selbst wenn sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. besessen haben sollte (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013 – 3 A 912/10 As –, juris Rn. 30 ff.).

Amtliche Leitsätze

Schlagwörter: Armenier, Aserbaidschan, Ausreisefrist, Zielstaatsbezeichnung, Passbeschaffung, Staatsangehörigkeit, aserbaidschanische Staatsangehörige, Verwaltungsakt, Abschiebungsandrohung,
Normen: VwGO § 42, AsylVfG § 38 Abs. 1, AsylG § 38 Abs. 1, AsylG § 34 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmung einer Ausreisefrist einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO darstellt. Der angegriffene Ergänzungsbescheid des Bundesamtes, der lediglich die Ausreisefrist neu bestimmt, ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der auf § 38 Abs. 1 AsylVfG bzw. AsylG beruhenden Ausreisefrist nicht ins Leere geht. Denn der Bescheid vom 23. November 2007 enthielt eine Abschiebungsandrohung bezüglich Armenien oder Aserbaidschan. Nur bezüglich Armeniens ist diese Androhung vom Bundesamt aufgehoben worden. Diese ist zwar aller Voraussicht nach tatsächlich nicht vollziehbar, da der aserbaidschanische Staat (teilweise) armenisch-stämmigen Personen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit jedenfalls de facto entzogen hat (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013 – 3 A 912/10 As –, juris Rn. 30 ff.).

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Androhungen rechtlich dann vollzogen werden könnte, falls Aserbaidschan dies zulassen sollte.

2. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich – anders als im Aufenthaltsrecht (vgl. § 59 Abs. Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) - im Asylrecht bei der Festsetzung einer Ausreisefrist um zwingendes Recht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG: "[…] beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage"). Demnach hat die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Frist. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG ([…] "Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.") bezieht sich lediglich darauf, dass die Entscheidung über den Asylantrag regelmäßig mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll. Ein Ermessen hinsichtlich der Setzung der Ausreisefrist hat die Behörde im Asylrecht nicht. [...]