1. In Bulgarien liegen systemische Mängel im Umgang mit Inhabern eines Schutzstatus vor; Bulgarien ist daher nicht als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG anzusehen.
2. Der unbeschränkte Asylantrag eines Ausländers ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil diesem bereits in einem anderen europäischen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Er hat lediglich keinen Anspruch auf ein Verfahren zur Zuerkennung gleich- oder minderwertigen Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hält den Asylantrag des Klägers deshalb für unzulässig, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt worden sei und stützt seine Entscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides auf die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. (jetzt Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3, 13 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober (BGBl. I 2015, S. 1722) - AufenthG). Diese Rechtsgrundlage trägt die angegriffene Entscheidung nicht. [...]
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2014 (- 10 C 7/13 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung der genannten Vorschriften ausdrücklich entschieden, dass ein Ausländer aufgrund der genannten Regelungen, wenn ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Schutzstatus zuerkannt wurde, gleichen oder minderwertigen Schutz nicht erneut in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen kann (kein Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde (Rn 27), kein Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (Rn 30), kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsschutz, wenn eine ausländische Flüchtlingsanerkennung vorliegt (Rn 32)). Es hat jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, ob bzw. dass ein Asylantrag auf einen weitergehenden Schutz unzulässig ist (so auch im Ergebnis VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A - Beck RS 2015, 52417 unter Bezugnahme auf die Unionsrechtlichen Regelungen in Artikel 46 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie sowie Artikel 3 und 13 der Qualifikationsrichtlinie 2011).
Der Asylantrag des Klägers ist auch nicht aufgrund der Regelungen in § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG (jetzt § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG) unzulässig. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 des GG eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind nicht erfüllt.
Das Gericht geht in seiner derzeitigen Rechtsprechung davon aus, dass Bulgarien nicht als sicherer Drittstaat im genannten Sinn anzusehen ist (vgl. zunächst Beschluss vom 27. Januar 2015 - 12 B 245/15 -). [...]