Das Vorbringen eines Asylsuchenden, dass ihm ohne förmliche Registrierung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb unzumutbare Nachteile drohten, weil ohne förmliche Antragstellung sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet werde, rechtfertigt mangels Glaubhaftmachung eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, das von ihm gestellte Asylgesuch als förmlichen Asylantrag entgegenzunehmen und zu registrieren.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes ist nämlich einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet kraft Gesetzes gestattet, ohne dass es auf die Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne des § 14 AsylG ankommt. Des Weiteren hängt der Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrags ab, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass einem Asylsuchenden ohne förmliche Asylantragstellung unzumutbare Nachteile drohen könnten.
(Amtliche Leitsätze)
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die verzögerte Entgegennahme des Asylantrages für ihn nicht zumutbar sei, weil ohne förmliche Registrierung des Asylantrags keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt werde und er von daher nur im Besitz einer Duldung sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Diese Aufenthaltsgestattung entsteht – wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt – kraft Gesetzes bereits mit einem Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG und ist nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 AsylG abhängig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2007 – OVG 3 S 23.07 –, juris).
Dies wiederum hat zur Folge, dass auch der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – (BGBl. 1997 I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722), gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne des § 14 AsylG abhängt. [...]