Erstrebt ein Asylbewerber eine länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Bundesland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO danach, wo er bislang nach dem AsylVfG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Allerdings muss das danach zuständige Gericht die Frage, welche Behörde im Zielland der beantragten Umverteilung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zur Entscheidung berufen ist, nach dem dortigen Landesrecht beurteilen.
Ist einem erfolglos gebliebenem Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens keine asylverfahrensunabhängige Duldung oder gar ein sonstiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden, richtet sich ein länderübergreifendes Umverteilungsbegehren weiterhin nach § 51 AsylVfG.
Zum Anspruch auf Umverteilung eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers zur Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG.
(Amtliche Leitsätze)
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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist. Da der Anspruch demnach seine rechtliche Grundlage nur im Asylverfahrensgesetz haben kann, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, juris). Von daher ist das erkennende Gericht gemäß § 3 Abs. 6 Gerichtsorganisationsgesetz zuständig.
Dabei muss sich das Klagebegehren gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist, richten. [...]
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, zwar keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
In Rechtsprechung und Lehre ist nun zwar umstritten, ob die Regelung des § 51 AsylVfG über die länderübergreifende Verteilung nur während des Asylverfahrens anwendbar ist oder auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung Anwendung findet. Dementsprechend ist auch streitig, ob einem geduldeten Ausländer nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ein länderübergreifender Wohnsitzwechsel im Wege des Umverteilungsverfahrens nach § 51 AsylVfG oder mittels Erteilung einer weiteren Duldung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde ermöglicht werden kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 7 B 11408/11.OVG -, juris).
Da indessen angesichts dessen, dass das Asylverfahren des Klägers erst mit Beschluss des OVG Rheinland- Pfalz vom 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde, nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Kläger zwischenzeitlich eine asylverfahrensunabhängige Duldung oder gar ein sonstiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend § 51 AsylVfG trotz des zwischenzeitlichen Abschlusses des Asylverfahrens des Klägers weiterhin Anwendung findet.
Gemessen hieran liegen auch die Voraussetzungen für die Umverteilung des Klägers nach B... vor, denn er begehrt sie für das Zusammenleben mit minderjährigen ledigen Kindern, und damit zur Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG.
Damit steht die Zuweisungsentscheidung zwar grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings ist das Ermessen bei den in § 51 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen gebunden (vgl. VG München, Urteil vom 18. Oktober 2012 - M 23 K 12.30660 - mit weiteren Nachweisen, juris), so dass die Klage begründet ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. [...]