Für das im Dublinverfahren vorgesehene Remonstrationsverfahren gelten besondere Regelungen. Dementsprechend kann die im Remonstrationsverfahren vorgesehene Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nicht wie eine Antwort auf ein Wiederaufnahme- oder Aufnahmegesuch fingiert werden (vgl. Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO), weil Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin III-DVO auf die nationalen Prüffristen verweist, die unberührt bleiben, und weil Art. 10 Dublin III-DVO ausdrücklich (nur) die (regelmäßigen) Fiktionsfristen, nicht aber auch die Fristen des Remonstrationsverfahrens anspricht.
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Die Abschiebungsanordnung des Bundesamts kann derzeit nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Hiernach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier ist indes die Zuständigkeit Polens für die Durchführung der von den Antragstellern am 25. September 2015 in Deutschland gestellten Asylanträge unionsrechtlich nicht in dem Sinne geklärt, dass die Überstellung dorthin durchgeführt werden könnte.
Zwar belegen die zu Tage getretenen Indizien die Zuständigkeit Polens für die Durchführung der Asylverfahren aller Antragsteller, weil die Antragsteller ausweislich der belgischen Mitteilung vom 24. November 2015 im Jahr 2013 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt waren, nachdem sie - so die auf Belgien weisenden Eurodac-Treffer - 2011 bzw. (die 2013 in Belgien geborene Antragstellerin zu 5.) 2013 dort Asylanträge gestellt hatten, und weil sie schließlich ausweislich der auf Polen weisenden Eurodac-Treffer am 13. August 2015 in Polen erneut Asylanträge gestellt hatten. Daher ist Polen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO unzweifelhaft unionsrechtlich zuständig. Dem vermögen die Antragsteller die angebliche Ehe oder Lebenspartnerschaft der Antragstellerin zu 1. mit dem Antragsteller des deutschen Asylverfahrens 6144734-160, der angeblich Vater der Antragsteller zu 2. - 5. ist, mit Blick auf die vorrangige Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Dublin III-VO nicht entgegen zu halten. Insoweit sind sie trotz gerichtlicher Aufforderung bis heute jede Glaubhaftmachung der familiären Beziehung schuldig geblieben, die gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss und nicht lediglich - ggf. aus taktischen Erwägungen - behauptet werden kann, zumal unter den vom Bundesamt zutreffend dargelegten Umständen des vorliegenden Falls. Es gibt sonst keinen Anhaltspunkt, der gegen die Zuständigkeit Polens spräche.
Indes hat Polen das auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" bezogene deutsche Wiederaufnahmegesuch vom 18. November 2015 am 2. Dezember 2015 mit der Begründung abgelehnt, die Zuständigkeitsüberprüfung werde mit Blick auf den im Wiederaufnahmegesuch erwähnten Lebenspartner fortgesetzt, weshalb um zusätzliche Informationen gebeten werde. Zwar hat das Bundesamt hierauf mit einer Mail vom 7. Dezember 2015 seine Haltung in Bezug auf den Lebenspartner und zur hieraus resultierenden Zuständigkeit Polens mitgeteilt. Es liegt aber keine weitere polnische Antwort über die bisherige Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs zu Tage. Damit fehlt es bisher an der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin III-DVO (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 i.d.F. der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014) in Remonstrationsfällen vorgesehenen Antwort. Jedenfalls für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens spricht in diesem Zusammenhang vieles dafür, dass die im Remonstrationsverfahren vorgesehene Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nicht wie eine Antwort auf ein Wiederaufnahme- oder Aufnahmegesuch fingiert werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO), weil Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin III-DVO auf die nationalen Prüffristen verweist, die unberührt bleiben, und weil Art. 10 Dublin III-DVO ausdrücklich (nur) die (regelmäßigen) Fiktionsfristen, nicht aber auch die Fristen des Remonstrationsverfahrens anspricht. Daher steht es derzeit (noch) nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Überstellung der Antragsteller nach Polen durchgeführt werden kann. [...]