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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 22.10.2015 - 6 K 14.01032 - asyl.net: M23557
https://www.asyl.net/rsdb/M23557
Leitsatz:

Das Bundesamt kann nach der Integrationskursverordnung Teilnahmeberechtigten die Hälfte der Kosten erstatten, allerdings nur dann, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme nachweisen. Für den Fristbeginn ist nicht der Zugang, sondern die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung relevant.

Schlagwörter: Integrationskurs, Kostenerstattung, Zwei-Jahres-Frist, erfolgreiche Teilnahme, Sprachkurs, Teilnahmeberechtigung, Ausstellung, Zugang, Zweijahresfrist, Frist,
Normen: IntV § 9 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

Dementsprechend bleibt maßgeblich, ob die Klägerin sich für ihren geltend gemachten Anspruch auf den einschlägigen § 9 Abs. 6 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484), stützen kann, was zu verneinen ist.

§ 9 Abs. 6 IntV (eingefügt in die Integrationskursverordnung durch Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I S. 2288) sieht vor, dass das Bundesamt Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50% des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten kann.

Die Klägerin hat aber mit der erfolgreichen Teilnahme am Sprachkurs (erst) am 8. März 2014 die Zwei-Jahresfrist nicht gewahrt, weil für den Fristbeginn auf den Tag der Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, hier der diese Berechtigung beinhaltenden Bestätigung der Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG, am 7. März 2012 (gemäß Blatt 21 der beigezogenen Verfahrensakte des Bundesamtes, was von der Klägerin als solches auch nicht bestritten worden ist) und nicht auf deren späteren Zugang bei der Klägerin abzustellen ist (so dass die Frist gemäß § 31 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend mit dem 8.3.2012 beginnt und mit dem 7.3.2014 endet). In § 9 Abs. 6 IntV ist nur von "Ausstellung" und eben nicht von "Zugang" oder sonstigen Formen der Bekanntgabe die Rede, was zwei voneinander zu unterscheidende Rechtskategorien kennzeichnet und hier eine klare nachträgliche Bestimmung des Fristbeginns für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermöglicht, das gerade in den Fällen der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung durch die Ausländerbehörden gemäß § 6 Abs. 1 IntV die Teilnahmeberechtigung nicht selbst ausstellt.

Was die sonstigen Einwendungen der Klägerin betrifft, so verweist das Gericht auf seine bereits vorliegende Rechtsprechung zur Behandlung von Überschreitungen der Zwei-Jahresfrist. In den Urteilen vom 9. September 2010 - AN 14 K 10.00654 - (juris Rd.Nr. 33 ff) und vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01208 - (juris Rd.Nr. 42 ff) hat das erkennende Gericht Folgendes ausgeführt:

"Innerhalb des (...) Zweijahreszeitraumes hat die Klägerin die erfolgreiche Teilnahme nicht nachgewiesen. Erfolgreich ist im Sinne des § 17 Abs. 2 IntV die Teilnahme dann, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist. (...) Diese Nachweise sind nach Ablauf des Zweijahreszeitraums des § 9 Abs. 6 IntV (...) erbracht worden, so dass die Klägerin schon aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf die Kostenerstattung nach § 9 Abs. 6 IntV hat."

Die Beklagte hatte somit keine Ermessensentscheidung über die Kostenbeitragserstattung zu treffen. Es konnte somit auch keine Ermessenreduzierung auf Null vorliegen.

Die Frage, ob die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Zweijahresfrist des § 9 Abs. 6 IntV trifft, spielt insoweit keine Rolle. § 9 Abs. 6 IntV enthält keine weitere Voraussetzung für die Möglichkeit, eine Erstattung des hälftigen Kostenbeitrags zu erlangen, als den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung. Ob die Verspätung des Nachweises der erfolgreichen Kursteilnahme von dem Teilnahmeberechtigten verursacht wurde oder in die Verantwortungssphäre einer anderen Person oder einer Institution fiel und ob dabei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ursächlich war, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Auch besondere persönliche Verhältnisse des Teilnahmeberechtigten, wie dies im Falle einer Frau eine Schwangerschaft sein kann, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift unbeachtlich. Eine Härtefallregelung, wie sie bspw. in § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV für die - vorherige - Befreiung von der Kostenbeitragspflicht enthalten ist, findet sich in vergleichbarer Weise in § 9 Abs. 6 IntV nicht. Darin liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. [...]