Bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge handelt es nicht um einen asylverfahrensrechtlichen, sondern um einen ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt. Demnach stellt die hiergegen erhobene Klage keine "Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO dar. Vielmehr ist für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese Verfügung nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO die örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts gegeben, in dessen Bezirk die erlassende Bundesbehörde ihren Sitz hat (hier: Verwaltungsgericht Ansbach).
(Amtlicher Leitsatz)
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Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt auf ausschließlich aufenthaltsrechtlicher, nicht asylverfahrensrechtlicher Grundlage, nachdem sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Zuständigkeitsregelungen allein im Aufenthaltsgesetz und nicht im Asylverfahrensgesetz finden. Auch der Gesetzgeber ist sich dessen offensichtlich bewusst gewesen, wie sich aus einer weiteren Gesetzesänderung und der dazu gegebenen Gesetzesbegründung ergibt. So wäre die Regelung in § 83 Abs. 3 AufenthG, wonach gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein Widerspruch stattfindet, entbehrlich, wenn bereits § 11 AsylVfG einschlägig wäre. Auf S. 58 der BT-Drs. 18/4097 ist zur Änderung des § 83 AufenthG dementsprechend ausgeführt:
"Mit der Änderung wird ein Widerspruch gegen die Anordnung oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ausgeschlossen. Die Klage gegen eine solche Maßnahme richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vorschriften zum Gerichtsverfahren im Asylverfahrensgesetz finden keine Anwendung, da es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 7 nicht um eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz handelt."
Wenn es sich aber schon bei § 11 Abs. 7 AufenthG nicht um eine Entscheidung des Bundesamtes nach dem Asylverfahrensgesetz handelt, muss dies erst recht für eine Entscheidung des Bundesamtes nach § 11 Abs. 2 AufenthG gelten, zumal der Wortlaut des § 83 Abs. 3 AufenthG n. F. insoweit nicht differenziert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist. Zwar leitet die Literatur zum Verständnis des Begriffes "Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO aus dieser Bestimmung ab, dass darunter nicht nur Entscheidungen über Asylanträge, sondern auch ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 5 Abs. 1 Satz 2, §§ 34 ff. AsylVfG fallen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 52 Rn. 21). Aufgrund der Formulierung "Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz" sei klargestellt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO alle Streitverfahren betreffe, die sich aus der Anwendung des Asylverfahrensgesetzes ergäben (vgl. Bier/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL 2015, § 52 Rn. 23). Allerdings findet sich für die in der Sache auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Entscheidung des Bundesamtes über eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerade keinerlei gesetzlicher Anknüpfungspunkt im Asylverfahrensgesetz, insbesondere nicht einmal die Zuständigkeitsregelung selbst, nachdem diese in § 75 Nr. 12 AufenthG n. F. geregelt ist. Das Asylverfahrensgesetz enthält damit keinerlei Maßgaben in Bezug auf den hier gegebenen Streitgegenstand.
Handelt es sich demnach bei der streitgegenständlichen Verfügung des Bundesamtes nicht um einen asyl - verfahrensrechtlichen, sondern um einen ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt, stellt die hiergegen erhobene Klage keine "Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO dar. Vielmehr ist für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese Verfügung nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO die örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts gegeben, in dessen Bezirk die erlassende Bundesbehörde ihren Sitz hat, vorliegend also des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO). Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit entsprechend zu verweisen. [...]