VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 28.10.2014 - 13 K 183.14 V - asyl.net: M23618
https://www.asyl.net/rsdb/M23618
Leitsatz:

§ 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird durch die Studierendenrichtlinie (RL 2004/114/EG) insoweit überlagert, als dass die gesetzliche Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens im Geltungsbereich der Richtlinie nicht anwendbar ist. Ein Visum zur Aufnahme eines Studiums kann durch die deutschen Behörden nicht versagt werden, wenn der Drittstaatsangehörige die in der Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt (siehe EuGH - C-491/13, 10.09.2014).

Schlagwörter: Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Studierendenrichtlinie, Studentenrichtlinie, Visum, nationales Visum, Ermessen, EuGH, Zulassung, Zulassung zum Studium, Deutschkenntnisse, Sprachkenntnisse, Studierfähigkeit, Spracherwerb, Aufenthaltszweck, studienvorbereitender Sprachkurs, Studienvorbereitung, studienvorbereitende Maßnahmen, bedingte Zulassung, bedingte Zulassung zum Studium,
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1 S. 1, RL 2004/114/EG Art. 6, RL 2004/114/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. a,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte durfte die Erteilung des Visums auch nicht im Hinblick auf ihre Zweifel daran, dass der Kläger für das Studium geeignet ist bzw. der Bewerber das Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener Zeit erreichen kann, im Ermessenswege ablehnen. Insoweit gibt die Kammer ihre bisherige Spruchpraxis ausdrücklich auf. Zwar sieht § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer zum Zweck des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, insoweit eine Ermessensentscheidung der Beklagten vor. Die Norm wird jedoch durch die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2014 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums überlagert, mit der Folge, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens im Geltungsbereich der Richtlinie nicht anwendbar ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13) in der Sache A. gegen die Bundesrepublik Deutschland auf den Vorlagebeschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2013 (VG 14 K 350.11 V) entschieden, dass die Maßgaben der Richtlinie es den deutschen Behörden nicht erlauben, ein Visum zur Aufnahme eines Studiums im Ermessenswege aus sonstigen Gründen zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige die in der Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingung erfüllt. Damit darf die Beklagte den Studienbewerbern bei erfolgter Zulassung durch die Hochschule insbesondere nicht entgegengehalten, dass diese ungenügende Noten haben, zu geringe Deutschkenntnisse aufweisen oder dass ein mangelnder Zusammenhang zwischen der angestrebten Ausbildung und den beruflichen Plänen besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht dazu auf die Entscheidung des EuGH und den Schlussantrag des Generalanwalts vom 12. Juni 2014. Die von der Beklagten erhobenen Einwände, der Kläger sei für das Studium nicht geeignet, sein Wille, das Studium in ausreichender Zeit abzuschließen, sei fraglich, können daher nicht berücksichtigt werden. Die nach Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Erfordernisse erfüllt der Kläger unstreitig. Von einer missbräuchlichen Antragstellung (vgl. Stellungnahme des Generalanwalts Rn. 50) kann hier keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das nach deutschem Recht vorgesehene Ermessen hier auch nicht deshalb eröffnet, weil der Kläger nur über eine bedingte Zulassung verfügt. Die Beklagte meint, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2014, wonach der Studienbewerber von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein muss, beziehe sich nur auf unbedingte Zulassungen durch die Hochschuleinrichtung. Die Beklagte versucht mit dieser Auslegung den Anwendungsbereich der Entscheidung des EuGH vom 10. September 2014 einzuschränken. Die Kammer hält diese Auslegung jedoch nicht für zutreffend. Die einschränkende Auslegung der Beklagten ist schon vom Wortlaut her nicht nahe liegend ("Studienprogramm"; "Zulassung" umfasst regelmäßig die bedingte und die unbedingte Zulassung). Überdies wollte in dem Vorlagebeschluss der 14. Kammer zu Grunde liegenden Fall der Studienbewerber die Sprache ebenfalls vor Studienbeginn in Deutschland erlernen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des VG Berlin vom 5. September 2013 - VG 14 K 350.11 V - Seite 2f. des amtlichen Abdrucks). Der EuGH hat also einen Fall entschieden, in dem der Studienbewerber wie der hiesige Kläger den Spracherwerb in Deutschland zumindest vollenden wollte. Die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm. Nach der Erfahrung des Gerichts werden Studienvisa in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund bedingter Zulassung oder jedenfalls auch zwecks studienvorbereitenden Spracherwerbs erteilt. Es ist nicht sinnvoll, das für die Studierfähigkeit erforderliche hohe Sprachniveau DSH 2 (entspricht TestDaF, vgl. § 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen in der Fassung der HRK vom 3. Mai 2011 und der KMK vom 17. November 2011) im Ausland zu erwerben. Es erleichtert den Spracherwerb erheblich, wenn man sich dabei schon im Inland aufhalten kann. Davon geht im Übrigen auch § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG aus, wonach der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs umfasst. [...]