Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Frage der Auslegung von § 16 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zur Studierendenrichtlinie (RL 2004/114/EG).
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Die Beklagte räumt ein, die Legaldefinition des "Studenten" in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie erfasse auch Teilnehmer von Vorbereitungskursen. Nur allgemein gehalten ist demgegenüber ihre Auffassung, der Studentenbegriff werde in der Richtlinie (indes) in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, die einer Legaldefinition bedürften, "etwa" in Hinblick auf die Mobilität und die Erwerbstätigkeit von Studenten.
Für entscheidend erachtet die Beklagte, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 12 der Richtlinie enthielten eine "speziell genannte Voraussetzung der (unbedingten) Zulassung zu einem Studienprogramm". Warum dort indes nur die unbedingte Zulassung gemeint sei, zeigt die Beklagte nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) entsprechend auf. Sie gesteht vielmehr zu, der von den Vorschriften verwendete Begriff des Studienprogramms sei in der Richtlinie nicht legaldefiniert.
Unabhängig hiervon führt der von ihr des Weiteren in Anspruch genommene Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie bei der Bestimmung des Begriffs "Student" ein "Vollzeitstudienprogramm" als von dem Visumantragsteller zu verfolgenden Zweck der Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf. Räumt die Beklagte nach dem oben Gesagten aber selbst ein, dass mit dem Studentenbegriff auch Teilnehmer von Vorbereitungskursen gemeint sind, so bedürfte es konkreter Darlegungen, warum Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie die bedingte Zulassung zu einem Studienprogramm nicht einschließe.
Soweit die Beklagte meint, Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie differenziere zwischen Vollzeitstudienprogramm und vorbereitenden Maßnahmen, setzt sie sich nicht hinreichend mit dem Wortlaut der Vorschrift auseinander, der von einem Vollzeitstudienprogramm "einschließlich" - nicht: und - Vorbereitungskursen spricht.
Der Hinweis der Beklagten auf Erwägungsgrund 10 der Richtlinie führt den Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beklagte entnimmt dem Erwägungsgrund einen Grundsatz, wonach Vorbereitungskurse nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften festgelegt würden. Dem Wortlaut des Erwägungsgrundes lässt sich demgegenüber lediglich entnehmen, die Dauer und die sonstigen Bedingungen jener Vorbereitungskurse sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Was sich aus diesem Wortlaut zugunsten der Beklagten ergebe, lässt der Zulassungsantrag nicht hinreichend konkret erkennen.
Auch der von der Beklagten angeführte Art. 12 der Richtlinie spricht allgemein von "dem Studenten" und der Dauer "des Studienprogramms", ohne die von der Beklagten dafür gehaltene Differenzierung hinreichend erkennbar werden zu lassen.
Unabhängig von alledem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, der Begriff "Zulassung" umfasse regelmäßig sowohl die unbedingte als auch die bedingte Zulassung. Dazu äußert der Zulassungsantrag sich nicht genügend deutlich. [...]
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob auch diejenigen Anspruchsgrundlagen des deutschen Aufenthaltsrechts, welche die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse oder von Studienkollegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sowie bei Vorliegen lediglich bedingter Studienzulassungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) ermöglichen, als richtlinienumsetzend zu gelten haben", ferner, "ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 auch Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfasst, welche in ihrem Umfang über den Regelungsgehalt der Richtlinie 2004/114 hinausgehen oder ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 16 Abs. 1 AufenthG zwischen solchen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden hat, welche in Umsetzung der Richtlinie geschaffen wurden, einerseits, und weiterreichenden Anspruchsgrundlagen andererseits".
Der obergerichtliche Klärungsbedarf wird nicht hinreichend konkret aufgezeigt.
Hierfür genügt nicht der allgemein gehaltene Hinweis, das Verwaltungsgericht lehne "diese" (gemeint offenbar: die in der zweiten, oben wiedergegebenen Grundsatzfrage angeführte) Unterscheidung in dem angegriffenen Urteil entscheidungserheblich ab. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des EuGH nicht dahingehend aufgefasst, nationale Rechtsgrundlagen, die über die Richtlinie hinausgingen, würden (dennoch) von der Richtlinie erfasst.
Unabhängig hiervon wird die Entscheidungserheblichkeit nicht genügend konkret aufgezeigt.
Die Beklagte meint, die Klärungsbedürftigkeit "dieser" Rechtsfrage - gemeint ist offenbar wiederum die in der zweiten Grundsatzfrage angeführte Unterscheidung - sei entgegen der erstinstanzlichen Auffassung durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 nicht entfallen. Aus den oben genannten Gründen können jedoch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu jener Entscheidung des EuGH mangels Entscheidungsrelevanz hinweggedacht werden, ohne dass der Ausgang des Rechtsstreits hiervon beeinflusst würde.
Eine Entscheidungsrelevanz ergibt sich folgerichtig auch nicht hinreichend aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Zulassungsvorbringens, die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zugrunde liegende Vorlagefrage habe die "hier streitentscheidende" Frage nicht enthalten, ob Art. 7 der Richtlinie auch bedingte Studienzulassungen und Aufenthalte zur Durchführung studienvorbereitender Maßnahmen erfasse und ob eine entsprechende mitgliedstaatliche Regelung dadurch der Umsetzung europäischen Rechts diene. Abgesehen davon verhält sich der Hinweis der Beklagten nicht genügend konkret zu einer der beiden aufgeworfenen Grundsatzfragen. Ferner wird nicht ausreichend deutlich, welche Bedeutung die Formulierung der Vorlagefrage des nationalen Gerichts für die Reichweite der Ausführungen des EuGH (selbst) habe. [...]