Eine angemessene Frist i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO für eine Entscheidung über einen Asylantrag ist regelmäßig nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten seit der förmlichen Asylantragstellung verstrichen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann sich nicht mit Erfolg auf seine Überlastung wegen des Anstiegs der Asylantragszahlen berufen, da lediglich eine nur vorübergehende Überlastung einer Behörde, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, einen zureichenden Grund für eine fehlende Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist i. S. v § 75 Satz 1 VwGO darstellen kann.
Bei einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts (Asylerstantrag) ist das Gericht nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
aa) Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen starken Anstieg der Anzahl der Asylanträge und einer damit einhergehenden Überbelastung des für die Bearbeitung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Eine Überbelastung der Behörde kann zwar grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen. Dies korreliert im Übrigen mit der (noch nicht umgesetzten) Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten um höchstens weitere 9 Monate für den Fall einräumt, dass eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt wird. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich lediglich um eine vorübergehende Überbelastung aufgrund besonderer Umstände handelt. Einer länger andauernden Überbelastung ist hingegen mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen und stellt keinen zureichenden Grund im vorgenannten Sinne dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 13; nach der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D –, juris, Rn. 43 rechtfertigen strukturelle Mängel, wie die Überlastung der Gerichte, keine überlange gerichtliche Verfahrensdauer). Bei der Abgrenzung zwischen einer nur vorübergehenden und einer länger andauernden Überlastung muss Berücksichtigung finden, dass die Asylantragszahlen starken Schwankungen ausgesetzt sind und eine konkrete Prognose für künftige Jahre schwer fallen dürfte. Daher wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzuräumen sein, unter Beobachtung der Entwicklung der Asylantragszahlen eine gewisse Zeit abzuwarten, bis Neueinstellungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der dann erfolgenden Einstellung neuen Personals eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist. Gerade bei Entscheidungen über Asylanträge bedarf es, neben den rechtlichen Kenntnissen, einer gewissen Grundkenntnis über die aktuelle Lage in den jeweiligen Herkunftsländern. Auch die europarechtlichen Vorgaben (vgl. zehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG bzw. sechzehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2013/32/EU) sehen vor, dass diese Entscheidungen von Personen getroffen werden, die angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten aufweisen oder die hierfür erforderlich Schulung erhalten.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann sich das Bundesamt nicht mit Erfolg auf seine Überlastung wegen der gestiegenen Asylantragszahlen berufen. Unter Berücksichtigung der statistischen Zahlen kann nämlich nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgegangen werden (so auch VG Würzburg, Urteil vom 22.04.2015 – W 6 K 15.30041 –, juris, Rn. 18; VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 16; VG Braunschweig, Urteil vom 08.09.2014 – 8 A 618/13 – V. n. b.). [...]
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die noch einmal deutlich angestiegenen Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 berufen. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass die Entwicklung der Asylantragszahlen im Jahr 2015 so nicht vorhersehbar war. So sind die Zahlen der Asylantragstellungen im Jahr 2015 noch einmal deutlich stärker angestiegen als in den Vorjahren. Bereits in den ersten 9 Monaten des Kalenderjahres 2015 sind insgesamt 303.443 Asylanträge gestellt worden, was die Asylantragszahl des gesamten Vorjahres (202.834) bereits deutlich übersteigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe September 2015, S. 4). Dies ist insbesondere auch auf die steigenden Asylanträge von Asylbewerbern aus den Herkunftsländern des Westbalkan (34.723 Anträge von Asylbewerber aus dem Kosovo, 45.125 von solchen aus Albanien, 22.958 von Antragstellern aus Serbien, 11.691 von Personen aus Mazedonien und 6.055 von solchen aus Bosnien-Herzegowina) zurückzuführen. Gerade für den starken Anstieg von Asylanträgen von Personen aus den Ländern des Westbalkan – allein von Personen aus den Ländern Albanien, Kosovo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina wurden in den ersten 9 Monaten 120.552 Asylanträge gestellt (vgl. Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung des vom 07.10.2015, "Sehr hoher Asyl-Zugang im September 2015"), was einen Anteil an den gesamten Asylantragszahlen in Höhe von etwa 40 Prozent ausmacht – gab es im Vorfeld keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diesen Umstand kann die Beklagte aber nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung der fehlenden Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist geltend machen. Der Kläger hat seinen Asylantrag nämlich bereits am 04.06.2014 und damit deutlich vor der nochmaligen Zunahme der Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 gestellt. Auch die persönliche Anhörung zu dem Verfolgungsschicksal des Klägers erfolgte bereits am 28.07.2014 und damit deutlich vor dem erneuten Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2015.
bb) Die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen zur Bewältigung der steigenden Asylantragszahlen stellen ebenfalls keinen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessen Frist dar. Dabei ist es der Beklagten als Ausfluss ihrer Organisationshoheit zwar grundsätzlich erlaubt, gewisse Priorisierungsentscheidungen zu treffen. So ist es nicht zu beanstanden, dass derzeit primär offensichtlich unbegründete Asylanträge von Personen aus den Staaten des Westbalkan, von syrischen und eritreischen Antragstellern sowie Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak bearbeitet werden. Es besteht nämlich gerade kein Anspruch auf eine Bearbeitung der Asylanträge nach der Reihenfolge ihrer Eingänge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Vielmehr kann es sogar geboten sein, dass bestimmte Asylanträge vorrangig bearbeitet werden. Aus diesem Grund sieht auch der elfte Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG vor, dass die Organisation der Asylanträge dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können. Auch der neunzehnte Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Bedürfnisse die Flexibilität haben, der Prüfung eines Antrages Vorrang vor der Prüfung anderer, früher gestellter Anträge einzuräumen, um die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen zu verkürzen. Priorisierungsentscheidungen sind aber – wie sich auch aus dem vorgenannten Erwägungsgrund ergibt, nachdem die Priorisierung unter dem Vorbehalt, nicht von den üblicherweise geltenden Fristen, Grundsätzen und Garantien abzuweichen – nur in einem gewissen Rahmen zulässig und können keinen zureichenden Grund für eine deutliche Verlängerung der Verfahrensdauer über die Regelbearbeitungszeit hinaus darstellen. Welche Verlängerung der Bearbeitungsdauer gerade noch mit Priorisierungsentscheidungen gerechtfertigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist eine Verfahrensdauer von 16 Monaten – wie hier – nicht mehr davon umfasst. In diesem Fall gewinnt das Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung über seinen Asylantrag so stark an Gewicht, dass es das Interesse der Behörde an einer Priorisierung überwiegt. [...]
Die Kammer sieht sich nicht verpflichtet, diese Anhörung durchzuführen und damit die Spruchreife herbeizuführen. Zwar ist das Gericht vor dem Hintergrund der Amtsaufklärungspflicht gem. § 86 VwGO grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Es kann sich aber ausnahmsweise aus dem materiellen Recht ergeben, dass das Gericht – trotz der Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines beantragen Verwaltungsaktes – die Verwaltung nicht zu dessen Vornahme verurteilen kann. Dies gilt primär in Fällen, in denen der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, aber auch bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten – wie hier der Entscheidung über den Asylantrag –, wenn das materielle Recht die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen behördlichen Verfahrens zwingend voraussetzt. Dies ist anzunehmen, wenn das materielle Recht der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise eine so wesentliche Bedeutung für den Erlass eines Verwaltungsaktes beimisst, dass es dessen Rechtmäßigkeit zwingend an dessen Absolvierung bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzten, was zur Folge hat, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage keine Verurteilung zur Vornahme des Verwaltungsaktes erfolgen kann. Vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich z. B. um Entscheidungen einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 193 f., 197 ff.).
Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht aufgrund der asylverfahrensrechtlichen Besonderheiten bei einer Untätigkeit der Behörde schon dem Grunde nach kein Anspruch des Asylantragstellers auf eine Verpflichtung der Behörde, diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dieser Annahme steht es nicht entgegen, dass der Gesetzgeber keine asylverfahrensrechtliche Regelung erlassen hat, die ausdrücklich klarstellt, dass bei einer Untätigkeitsklage im Asylverfahren ein sog. Durchentscheiden, also eine Verpflichtung der Behörde, über den Asylantrag in einer bestimmten Weise zu entscheiden, ausscheidet (aus diesem Grund aber Annahme einer Pflicht zum Durchentscheiden vom VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 18). Eine solche Regelung ist nämlich gerade nicht erforderlich, da sich diese Frage bereits anhand der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung in § 113 Abs. 5 VwGO klären lässt. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, wie soeben dargelegt, ob das gerichtliche Verfahren in der Lage ist, das behördliche Verfahren zu ersetzen, wobei die Gesamtheit des einschlägigen materiellen Rechts in die Bewertung mit einzubeziehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsgrundlage ergibt sich aus den im Asylverfahren liegenden Besonderheiten kein Anspruch des Antragstellers auf eine Verpflichtung der Behörde, in einer bestimmten Weise über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
So würde dem Kläger im Falle des "Durchentscheidens" in der vorliegenden Situation, in der über den Asylantrag noch nicht entschieden worden ist, die Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren – insbesondere die inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – genommen. Dies trifft zwar auch bei Untätigkeitsklagen in anderen Rechtsgebieten zu, gewinnt im Asyl - verfahren aber besondere Bedeutung. Der Asylbewerber erhält im behördlichen Verfahren die Möglichkeit, sein Verfolgungsschicksal darzulegen. In vielen Fällen ist nicht (nur) die rechtliche Bewertung, sondern (vor allem auch) die Ermittlung der Tatsachengrundlage von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung über den Asylantrag. Mangels anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten ist die Glaubhaftigkeit des Vortrages regelmäßig von entscheidender Relevanz, die grundsätzlich von dem Einzelentscheidern beim Bundesamt bewertet wird und einer Kontrolle im gerichtlichen Verfahren unterliegt, in der der Asylbewerber die Möglichkeit erhält, mögliche Unstimmigkeiten in seinem Vortrag bei der Behörde auszuräumen und seinen Vortrag durch eine glaubhafte Darstellung seines Verfolgungsschicksals plausibel zu machen. Ein sog. Durchentschei - den des Gerichtes hätte für den Antragsteller zwei bedeutende Nachteile. Zum einen würde ihm die Überprüfung der Glaubhaftigkeit mit einem für ihn möglicherweise positiven Ergebnis genommen. Zum anderen hätte er nicht die Möglichkeit seinen Vortrag nach einer Antragsablehnung wegen eines unglaubhaften Vortrages zu ergänzen und aufgezeigte Widersprüche aufzulösen.
Darüber hinaus würden dem Asylbewerber im Falle des "Durchentscheidens" die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen
Aus dem Gesamtkontext der dort festgelegten europarechtlichen Vorgaben für das Asylverfahren ergibt sich, dass der Asylbewerber (zumindest im Asylerstverfahren) zunächst einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung hat und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung. So wird dem Asylbewerber gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft. Das macht deutlich, dass ein Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die Behörde und auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag in der Sache besteht. Beides würde dem Kläger genommen, wenn eine gerichtliche Verpflichtung zur "Durchentscheidung" bestünde.
Die Richtlinien 2005/85/EG und 2013/32/EU trennen auch scharf zwischen dem erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahren in Kapitel III und den (gerichtlichen) Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen in Kapitel V. Die Kammer sieht keine durchgreifenden Argumente, dieses System – das im Übrigen auch dem nationalen Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 Abs. 2 GG entspricht – zu durchbrechen.
Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch die in Art. 13 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren kann. Gem. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU findet die persönliche Anhörung in der Regelung ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt und gem. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist jedoch vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägt (§ 169 Satz 1 GVG) und lässt Ausnahmen von diesem Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 170 ff. GVG zu, die nicht bei sämtlichen Asylverfahren erfüllt sein dürften. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen vor, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet. [...]