VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 KE 16/15 - asyl.net: M23631
https://www.asyl.net/rsdb/M23631
Leitsatz:

Zur Übernahme von Dolmetscherkosten, die bei der Vorbereitung einer Klagebegründung entstanden sind.

Schlagwörter: Dolmetscher, Dolmetscherkosten, Asylverfahren, Erinnerung, Prozesskostenhilfe,
Normen: RVG § 48 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach § 48 Abs. 1 RVG berechnet sich der Vergütungsanspruch des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Zwar hatte das Gericht dem Prozesskostenhilfebesuch des Klägers mit Beschluss vom 05. Mai 2014 nicht zur Gänze, sondern (lediglich) insoweit entsprochen, als er die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, internationalen subsidiären Schutzes und der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrte. [...]

2. Die Landeskasse ist unter Änderung der Vergütungsfestsetzung vom 16. Juli 2015 zudem verpflichtet, die von Seiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16. Juli 2014 eingereichten Rechnungen der Dolmetscherin vom 27. Juni 2014 über 208,25 € und 333,20 zu übernehmen und - zweckmäßigerweise nach Rücksprache -, wie seinerzeit beantragt, der Dolmetscherin direkt zu überweisen oder aber der Prozessbevollmächtigten des Klägers - sollte diese die Rechnungen zwischenzeitlich ausgeglichen haben - zu erstatten.

Nach § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Dieser Gesetzesformulierung lassen sich der Zweck der Norm, im Einzelfall Missbrauch zu verhindern, und der Grundsatz der Erstattung aller erforderlichen Auslagen entnehmen. Im Einzelfall ist die Staatskasse verpflichtet, die Nicht-Erforderlichkeit der konkreten Auslage darzutun und zu beweisen. Dieser Verpflichtung genügt die Vergütungsfestsetzung vom 16. Juli 2015 mit dem alleinigen Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03. Februar 2015 (L 15 SF 18/14 E - juris) nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass in dem vom LSG entschiedenen Fall feststand, dass eine Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Kläger über dessen Ehefrau möglich gewesen wäre (Rn. 25), die Erinnerungsführerin vorliegend jedoch substantiiert und nachvollziehbar die Schwierigkeiten dargelegt. hatte, die sich zuvor bei Dolmetscherleistungen von Verwandten im Rahmen der Klagebegründung ergeben hatten, ist entscheidend, dass das sozialgerichtliche Verfahren mit dem Asylklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Regel schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil es hier zur Klärung des Klageanspruchs regelmäßig auf eine präzise Darlegung der Verfolgungsgeschichte einschließlich ihrer Einzelheiten und damit auf eine präzise Übersetzung in die deutsche Sprache ankommt. Vorliegend dienten die in Rechnung gestellten Dolmetscherleistungen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen vom 26. Mai 2014 und 30. Juni 2014, in denen der Kläger durch das Gericht über Stunden befragt worden ist, und es oblag zuvörderst der Entscheidung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - die den Prozess entsprechend einer Wahlanwältin eigenverantwortlich zu führen hatte (vgl. ausf. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005 Rn. 730 m.w.N.) -, ob sie diese aus ihrer Sicht bedeutsamen Mandantengespräche, wie seinerzeit im Rahmen der Klagebegründung, lediglich mit Hilfe von dolmetschenden Verwandten des Klägers oder seiner Frau, oder aber unter Inanspruchnahme der Hilfe einer professionellen Dolmetscherin führen wollte. Dass die Erinnerungsführerin sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums für die kostenauslösende zweite Variante entschied, ist gerade vorliegend ohne Weiteres nachvollziehbar. [...]