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SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Urteil vom 12.02.2016 - S 42 AY 23/14 - asyl.net: M23654
https://www.asyl.net/rsdb/M23654
Leitsatz:

Die Leistungen für Unterkunft nach §§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind in tatsächlicher Höhe zu erbringen, wobei der Leistungsträger im Falle einer Mieterhöhung ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten hat, wenn er die Erhöhung für rechtswidrig hält.

Schlagwörter: Unterkunftskosten, Miete, Mieterhöhung, Kosten der Unterkunft, Asylbewerberleistungsgesetz, Kostensenkungsverfahren, Leistungsträger, Sozialamt, Mietkosten,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1, SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft sind §§ 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Demnach werden Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe erbracht. Gemäß § 35 Absatz 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Im Falle einer Mieterhöhung hat der Leistungsträger das Kostensenkungsverfahren einzuleiten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -), wenn er die Erhöhung für rechtswidrig hält. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Entscheidung des BSG auf den Rechtskreis des SGB XII übertragbar, der hier aufgrund des § 2 Absatz 1 AsylbLG analog einschlägig ist. Aufgrund der behördlichen Aufklärung wäre der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt worden, gegenüber dem Vermieter seine Rechte geltend zu machen. Da dies im vorliegenden Einzelfall nicht geschehen ist, sind zur Überzeugung der Kammer die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 490,- Euro für Februar 2014 zu gewähren, ohne dass streitentscheidend ist, ob die Mieterhöhung mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konform ist. [...]