Eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene (religiöse) Ehe ist eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG und demnach im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen.
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Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer - wie vorliegend - nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigende Familienangehörige sind dabei nach der genannten Norm Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige ledige Kinder. Außerdem zählen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 geänderten Fassung (BGBl I 2013, S. 3474) nunmehr auch Erwachsene im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU zu den zu berücksichtigenden Personen, so dass auch Ehegatten oder nicht verheirateter Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt wird, zu berücksichtigen sind, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Erforderlich ist aber, wie sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, dass diese Beziehung schon in dem Staat bestanden hat, hinsichtlich dessen politische Verfolgung geltend gemacht wird.
Gemessen an diesen Bestimmungen liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung des Klägers nach Nordrhein-Westfalen vor, denn er begehrt sie für das Zusammenleben mit seiner mit ihm seinen glaubhaften Angaben zufolge (allerdings nur) nach islamischem Recht verheirateten Ehefrau. [...]
Ausgehend von diesen Erwägungen, die die Kammer teilt, ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob im Heimatstaat des Asylbewerbers eine nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe staatlich anerkannt ist. Hiervon ist die Kammer indessen in Bezug auf Somalia aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Asylverfahren somalischer Staatsangehöriger überzeugt. In all diesen Verfahren, in denen die Kläger angaben, verheiratet zu sein, wurde stets nur von einer nach islamischem Recht vor einem Imam geschlossenen Ehe, nie aber von einer vor staatlichen Behörden geschlossenen Ehe gesprochen. Die Wirksamkeit einer derartigen Ehe wurde von der insoweit beklagten Bundesrepublik Deutschland nie infrage gestellt. Dies ist für die erkennende Kammer auch vor allem deshalb nachvollziehbar, weil Somalia ein prägnantes Beispiel für einen "failed state" ist und dort keine flächendeckende effektive Staatsgewalt existiert (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015 - 509-516.80/3 SOM -).
Von daher stellt zur Überzeugung der Kammer eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG dar, so dass sie im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen ist. [...]