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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 2174/15.A (Asylmagazin 4-5/2016, S. 132 ff.) - asyl.net: M23770
https://www.asyl.net/rsdb/M23770
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien:

1. International Schutzberechtigten droht im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

2. Die Androhung der Abschiebung stellt kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung dar.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Bulgarien, Dublinverfahren, Flüchtlingsanerkennung, sichere Drittstaaten, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, subsidiärer Schutz, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Obdachlosigkeit,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 60 Abs. 2 S. 2, AsylG § 26a, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 31 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers (im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. [...]

Ein weiteres Asylverfahren i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht). [...]

Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. [...]

Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung. [...]

Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. N. 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris). [...]

Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich (vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht).

Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, sämtlich juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. Januar 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, beide juris).

Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.

Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015).

Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme "Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen" unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig (vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015).

Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.

Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben (vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014).

Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben (so auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht).

3. Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.

Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu ("ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an").

Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. [...]