1. Der Vortrag, von Blutrache bedroht zu sein, lässt keine Anknüpfung an Merkmale erkennen, die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblich sind.
2. Nach der aktuellen Auskunftslage ist davon auszugehen, dass kosovarische Behörden ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen schützen können und wollen.
3. Im Kovoso besteht eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in der Hauptstadt Pristina.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, er werde von der verfeindeten Familie wegen der auf dem Kanun beruhenden Blutrache bedroht, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen. Vielmehr werden Beteiligte an Akten der Blutrache verfolgt, angeklagt und verurteilt (Lagebericht S. 16f.).
Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Gewährung von subsidiärem Abschiebungsschutz setzt voraus, dass für den Ausländer eine Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylVfG nicht besteht, was hier jedoch anzunehmen ist.
Der Antragsteller hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, S. 17). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Pristina mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Kläger auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur erforderlichen medizinischen Versorgung hat. Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in einen anderen Landesteil des Kosovo gleichsam "vor dem Nichts" stünde, zumal ihm unmittelbar nach seiner Rückkehr auch Unterstützungsleistungen des Rückkehrprojektes URA II zustehen. (http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/projektkosovo-node.html, Stand: 15. April 2015). [...]