a) Auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann die beteiligte Behörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen.
b) Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
c) Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, kann die beteiligte Behörde das Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht mit einem Kostenantrag fortsetzen, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts nicht zugelassen worden ist.
(Amtlicher Leitsatz,
Anm. d. Redaktion: Bezugnahme auf BGH Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, asyl.net: M20822)
[...]
a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist zwar auch die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das jetzt geltende Verfahrensrecht zugrunde zu legen, weil die Änderung des § 70 Abs. 3 FamFG durch Art. 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist und Überleitungsvorschriften, die Ausnahmen für anhängige Verfahren vorsehen, nicht erlassen worden sind.
b) Das führt aber nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
aa) Die Hauptsache hatte sich schon vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die beteiligte Behörde erledigt. Die durch das Amtsgericht angeordnete Haft hatte nämlich am 4. September 2014 geendet und war abgelaufen, als die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde vom 8. September 2014 bei dem Bundesgerichtshof einging.
bb) Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann die beteiligte Behörde nach Erledigung der Hauptsache nicht mit einem Antrag nach § 62 FamFG fortsetzen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 9, 11 f.).
(1) Daran hat sich entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber erreichen wollen, dass sowohl der Betroffene als auch die Behörde zulassungsfrei Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Aufhebung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Rücküberstellung einlegen können (Beschlussempfehlung zu dem Gesetz vom 27. Juli 2015 in BT-Drucks. 18/5420 S. 30). Damit hat der Gesetzgeber zwar den Gleichlauf der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde mit derjenigen des Betroffenen hergestellt, dessen Fehlen der Senat seinerzeit als zusätzliches Argument für den Ausschluss eines Feststellungsantrags der beteiligten Behörde angeführt hatte (Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 13). Diese Annäherung der Rechtsbehelfe ändert aber nichts Entscheidendes.
(2) Das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die an einem Freiheitsentziehungsverfahren beteiligte Behörde nicht. Es besteht nämlich an sich nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Entscheidung lediglich noch Auskunft über die Rechtslage erhielte, ohne dass damit eine wirksame Regelung getroffen werden könnte. Es lässt sich nicht schon aus der Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ableiten. Das Interesse des Beteiligten an der Feststellung der Rechtslage muss vielmehr in besonderer Weise schutzwürdig sein, was regelmäßig eine Verletzung von Grundrechten voraussetzt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11). Die entsprechende Anwendung der Norm im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz von Betroffenen und unter Zugrundlegung der Absicht des Gesetzgebers, diese Rechtsprechung einfachrechtlich mit § 62 FamFG umzusetzen, gerade daraus abgeleitet, dass der Betroffene ohne eine solche Vorschrift sein Rehabilitationsinteresse nicht effektiv durchsetzen könnte (Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Der Gesetzgeber hat die Änderung von § 70 Abs. 3 FamFG nicht zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verändern. Er hat nicht einmal erwogen, durch eine Ergänzung von § 74 Abs. 4 FamFG oder in anderer Weise ausdrücklich zu regeln, dass diese Vorschrift auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt. Eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsmittel der beteiligten Behörde lässt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11).
(3) Sie lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen. Diese begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330, 331) und wenn zu erwarten ist, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird. Daran fehlt es aber, wenn nur ein Interesse an der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde angestrebt wird (vgl. für einen Notar OLG München, FGPrax 2010, 269; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 21). So liegt es hier.
cc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag der beteiligten Behörde zulässig, festzustellen dass die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den Kostenpunkt rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.
(1) Wenn mit diesem Antrag eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Kostenentscheidung angestrebt werden sollte, wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig. Das folgt zwar nicht, wie bis zu dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes, daraus, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig wäre (vgl. zum früheren Recht: § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG). Ein vergleichbarer Ausschluss ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen. Ein solches Rechtsmittel müsste auch keinen Beschwerdewert erreichen, wenn es sich - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rn. 7 und 27. November 2013 - XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, 129 Rn. 4). Der Antrag wäre jedoch deswegen unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde, die sich allein gegen die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet, nach wie vor der Zulassung bedürfte. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet. Gegenstand einer auf den Kostenpunkt beschränkten Rechtsbeschwerde wäre aber nicht die Verweigerung der freiheitsentziehenden Maßnahme oder deren Aufhebung, sondern allein die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Diese wäre regelmäßig auch nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines in der Regel bestehenden Ermessens bei der Auferlegung und Verteilung der Verfahrenskosten überschritten hat. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch solche Rechtsmittel der beteiligten Behörde ohne Zulassung für statthaft hat erklären wollen (vgl. BT-Drucks. 18/5420 S. 30). [...]