VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 05.02.2016 - V 5 287/16 - asyl.net: M23830
https://www.asyl.net/rsdb/M23830
Leitsatz:

Geistig behinderten Menschen droht im Kosovo eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit, da die Kapazitäten in den entsprechenden Betreuungseinrichtungen nicht ausreichen, um neue Patienten aufzunehmen.

Schlagwörter: Kosovo, geistige Behinderung, Abschiebungshindernis, erhebliche individuelle Gefahr, medizinische Versorgung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[…]

In Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass für die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete Gefahr wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünde. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Kosovo vom 09.12.2015 besteht im Kosovo eine Betreuungseinrichtung für geistig Behinderte in Shtime/Stimlje, die Aufnahmekapazitäten dort sind allerdings ausgeschöpft. Es bestehen professionelle Dienste und eine 24-Stunden-Fürsorge für bedürftige Personen, bei denen ein Rückstand in der geistigen Entwicklung diagnostiziert worden ist auch in den Fürsorgeeinrichtungen in Ferizaj/Urosevac, Shtime/Stimlje, Vushtrri/Vucitrn, Decan/Decane und Dardane. Freie Kapazitäten für die Neuaufnahme von Patienten in diese Einrichtungen sind nach Auskunft des Sozialministeriums derzeit aber nicht vorhanden (vgl. Lagebericht S. 27). Damit erscheint zur Überzeugung des Gerichts die auf Dauer gebotene Betreuung der Klägerin ausgeschlossen. […]