Keine Flüchtlingsanerkennung, sondern lediglich Zuerkennung von subsidiärem Schutz für einen Kurden aus Syrien.
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Für die Gefahr einer Einzelverfolgung besteht kein substantieller Anhalt. Hierzu hat der Kläger nichts vorgebracht; auch sonst ist diesbezüglich nichts ersichtlich.
Eine Gruppenverfolgung durch den "IS" als Kurde, worauf der Kläger abhebt, erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
Syrische Kurden gehören in der Regel zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Kurden_in_Syrien). Als unmittelbare Feinde betrachtet der "IS" neben unmittelbaren Konfliktgegnern wie z.B. den Kurden-Milizen in erster Linie "Ungläubige", insbesondere Jesiden, Christen oder Schiiten (vgl. www.lpb-bw.de/islamischer-staat.html). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er diesen Gruppen zuzuordnen ist, etwa in einer Kurden-Miliz gegen den "IS" gekämpft hat. Nach der allgemein bekannten Nachrichtenlage ist der "IS" zudem bereits vor der gegenwärtig zwischen einigen Konfliktparteien vereinbarten Waffenruhe durch die syrischen Regierungstruppen unter Mithilfe der Russischen Föderation (sowie auch infolge militärischer Maßnahmen anderer Staaten) zurückgedrängt worden, so dass es unwahrscheinlicher geworden ist, bei einer Rückkehr nach Syrien in dessen Einflussbereich zu geraten. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor und hat der Kläger auch keine Referenzfälle dafür vorgebracht, dass Syrer seitens des "IS" allein schon aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, also auch wenn sie keiner Miliz angehören, den "IS" nicht aktiv entgegentreten und sich den Regeln des "IS" unterwerfen, mit einer Verfolgung i.S.v. §§ 3a, 3b AsylG zu rechnen haben. Der Kläger hat dem entsprechend bei seiner Anhörung durch die Beklagte auch keine Furcht wegen expliziter Furcht vor Verfolgung als Kurde durch den "IS" beschrieben ("... umzingelt von dem IS, der freien syrischen Armee und der Türkei"). Vielmehr schilderte der Kläger typische und jedermann drohende Gefahren im Zusammenhang mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, wonach insbesondere das Risiko besteht, zwischen die Fronten der Konfliktparteien zu geraten bzw. mehr oder weniger zufällig Opfer kriegerischer Handlungen einer der Konfliktparteien zu werden. [...]