EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15, Ghezelbash gg. Niederlande (Asylmagazin 7/2016, S. 220 ff. mit Anm.) - asyl.net: M23883
https://www.asyl.net/rsdb/M23883
Leitsatz:

Asylsuchende haben subjektive Rechte aus der Dublin-Verordnung:

Im Rahmen eines in Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung können Schutzsuchende die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien geltend machen. Ein Ziel der Neufassung der Verordnung 2013 war den Schutz der Asylsuchenden zu verbessern und daher müssen sie sich wirksam auf Verfahrensgarantien berufen können.

(In Abkehr seines Urteils vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi gegen Österreich, asyl.net: M21347; vgl. auch Urteil vom 07.06.2016 - C‑155/15, Karim gg. Schweden - asyl.net: M23884)

Anmerkung:

Schlagwörter: Dubliln III-Verordnung, Ghezelbash, Vorabentscheidungsverfahren, wirksamer Rechtsbehelf, Visum, Informationspflicht, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Zuständigkeit, Rechtsmittel,
Normen: VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 12, VO 604/2013 Art. 4,
Auszüge:

[...]

29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums und insbesondere des in Art. 12 der Verordnung festgelegten Kriteriums einer Visumserteilung geltend machen kann. [...]

32 Im Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen war, dass ein Asylbewerber der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der ersten Einreise dieses Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt zu werden. [...]

34 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013 hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem Fall anzuwenden war, der dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde lag. [...]

36 Dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist zu entnehmen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsmittel wirksam sein muss und auf Sach- und Rechtsfragen gerichtet ist. Des Weiteren wird in diesem Wortlaut keine Beschränkung des Vorbringens genannt, auf das sich der Asylbewerber im Rahmen dieses Rechtsmittels stützen kann. Das Gleiche gilt für den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung, der sich auf die vorgeschriebene Unterrichtung des Antragstellers durch die zuständigen Behörden über die Möglichkeit bezieht, eine Überstellungsentscheidung anzufechten. [...]

38 Zudem wird die Reichweite des Rechtsbehelfs, der einem Asylbewerber gegen eine Entscheidung über seine Überstellung offensteht, im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 604/2013, dessen Aussagegehalt in der Verordnung Nr. 343/2003 nicht enthalten war, näher umschrieben.

39 Laut diesem Erwägungsgrund sollte, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, der in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.

40 Während mit der zweiten in diesem Erwägungsgrund genannten Prüfung nur kontrolliert werden soll, welche Lage in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist, zielt die erste in diesem Erwägungsgrund genannte Prüfung in allgemeinerer Weise darauf ab, die fehlerfreie Anwendung der Verordnung zu kontrollieren.

41 Der allgemeine Aufbau der Verordnung Nr. 604/2013 lässt jedoch erkennen, dass deren Anwendung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der aufgrund der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird. [...]

43 Die zentrale Stellung, die dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aufgrund der in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 festgelegten Kriterien für die Anwendung der Verordnung zukommt, wird dadurch bestätigt, dass nach ihrem Art. 21 Abs. 1 der Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, einen anderen Mitgliedstaat nur dann um die Aufnahme eines Asylbewerbers ersuchen kann, wenn seiner Auffassung nach dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Außerdem muss das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung die Beweise und Angaben enthalten, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat nach den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Ebenso muss nach Art. 22 der Verordnung die Antwort auf das Aufnahmegesuch auf einer Prüfung der Beweismittel und Indizien beruhen, die die Anwendung der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien erlauben.

44 Demnach ist, soweit sich der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 604/2013 auf die Prüfung der Anwendung der Verordnung bezieht, die im Rahmen des in ihrem Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorzunehmen ist, diese Bezugnahme dahin zu verstehen, dass sie insbesondere auf die Überprüfung der richtigen Anwendung der in Kapitel III der Verordnung normierten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einschließlich des in Art. 12 der Verordnung genannten Zuständigkeitskriteriums abzielt.

45 Diese Schlussfolgerung wird durch die allgemeine Entwicklung, der das System der Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) mit dem Erlass der Verordnung Nr. 604/2013 unterworfen war, sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt.

46 Was zum einen diese Entwicklung angeht, ist zu konstatieren, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013, da der Unionsgesetzgeber verschiedene Rechte und Mechanismen geschaffen oder gestärkt hat, die die Beteiligung des Asylbewerbers am Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gewährleisten, in erheblichem Maß von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde liegenden Fall anzuwenden war.

47 So wird erstens durch Art. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 ein Recht des Antragstellers auf Information normiert, die sich insbesondere auf die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und ihre Rangfolge einschließlich der Tatsache erstreckt, das ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach der Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht.

48 Zweitens sieht Art. 5 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 604/2013 vor, dass der Mitgliedstaat, der den zuständigen Mitgliedstaat ermittelt, zeitnah und in jedem Fall, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller führt, dessen schriftliche Zusammenfassung dem Antragsteller oder dem ihn vertretenden Rechtsbeistand oder sonstigen Berater zugänglich zu machen ist. Nach Abs. 2 dieses Artikels darf auf dieses Gespräch verzichtet werden, wenn der Antragsteller bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall dem Antragsteller Gelegenheit gibt, alle weiteren sachdienlichen Informationen beizubringen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Überstellungsentscheidung ergeht.

49 Drittens wird in Abschnitt IV ("Verfahrensgarantien") des Kapitels IV der Verordnung Nr. 604/2013 eingehend geregelt, in welcher Weise Überstellungsentscheidungen zuzustellen sind und welche Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen bestehen, während diese Aspekte in der Verordnung Nr. 343/2003 nicht in dieser Weise näher geregelt waren.

50 Aus Art. 27 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 604/2013 geht hervor, dass dem Asylbewerber, um die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfe zu gewährleisten, insbesondere die Möglichkeit zu geben ist, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen, und dass ihm rechtliche Beratung zuteil werden muss.

51 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, sondern sich dafür entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten.

52 Was zum anderen die mit der Verordnung Nr. 604/2013 verfolgten Ziele angeht, so sollen durch die Verordnung laut ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden, sondern auch im Hinblick auf den Schutz der Antragsteller, der insbesondere durch den ihnen gewährten gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird.

53 Eine restriktive Auslegung der Reichweite, die dem in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf zukommt, erschiene insbesondere geeignet, der Erreichung dieses Ziels entgegenzustehen, indem den übrigen dem Asylbewerber in der Verordnung Nr. 604/2013 gewährten Rechten ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. So drohte den in Art. 5 der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, Asylbewerbern Gelegenheit zur Beibringung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung der in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien erlauben, und diesen Antragstellern die schriftlichen Zusammenfassungen der zu diesem Zweck geführten Gespräche zugänglich zu machen, ihre praktische Wirksamkeit genommen zu werden, wenn ausgeschlossen wäre, dass eine fehlerhafte Anwendung dieser Kriterien, gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der von den Antragstellern beigebrachten Informationen, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könnte. [...]

56 Was im Übrigen das im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannte Ziel angeht, eine Formel festzulegen, die eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht und das Ziel einer zügigen Bearbeitung von Asylanträgen nicht gefährdet, so ist zwar zu bedenken, dass die Wahrnehmung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs möglicherweise den endgültigen Abschluss des Verfahrens für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verzögern kann.

57 Jedoch hat der Gerichtshof bereits im Kontext der Verordnung Nr. 343/2003 festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz der Asylbewerber zu opfern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48). Diese Feststellung gilt erst recht im Hinblick auf die Verordnung Nr. 604/2013, weil der Unionsgesetzgeber die Verfahrensgarantien, die Asylbewerbern im Rahmen des Dublin- Systems gewährt werden, mit dieser Verordnung erheblich weiterentwickelt hat. [...]

61 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums und insbesondere des in Art. 12 der Verordnung festgelegten Kriteriums einer Visumserteilung geltend machen kann. [...]