VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 22.04.2016 - 19 ZB 15.318 - asyl.net: M23890
https://www.asyl.net/rsdb/M23890
Leitsatz:

1. Wird während des laufenden Asylverfahrens ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, so hat dieser keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (anders allerdings z.B. VGH BW, Beschluss vom 05.09.2012 - 11 S 1639/12 - M20163)

2. Aufenthaltszeiten eines im Ergebnis erfolglosen Asylverfahrens können wegen § 55 Abs. 3 AsylG nicht auf die Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft angerechnet werden, wenn zwar der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits gestellt wurde, die Erteilungsvoraussetzungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen.

(Leitsätze der Redaktion, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 04. April 2017 – 29 L 239.17 – juris)

Schlagwörter: Asylbewerber, Asylverfahren, Fiktionswirkung, Anrechnung von Aufenthaltszeiten, eheliche Lebensgemeinschaft, eigenständiges Aufenthaltsrecht,
Normen: AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1, AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AsylG § 55 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig am 23. Juni 2013 geendet hat, muss sie für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens seit dem 22. Juni 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben (zur Berechnung vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris). Ein rechtmäßiger Bestand i. S. d. Erfüllung sämtlicher Titelerteilungsvoraussetzungen oder eines erteilten Titels ist nicht während dieses gesamten Zeitraums gegeben gewesen, denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem Kläger erst am 9. Dezember 2010 erteilt worden und die Erteilungsvoraussetzungen (darunter die ausreichenden Sprachkenntnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) haben frühestens zum 16. August 2010 vorgelegen.

Der Kläger hat zwar - vor der Rücknahme seines Asylantrags am 24. Februar 2010 - bereits am 8. Februar 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, doch können vor dem 16. August 2010 liegende Verfahrens- (bzw. Fiktions-) Zeiten nicht auf die Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft angerechnet werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Verwaltungsgericht für eine solche Zeit gefundene Bewertung nicht umstritten. Soweit in der Rechtsprechung - allerdings ohne nähere Begründung - tatsächlich angenommen wird, der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens begründe aufgrund der wirksamen Aufenthaltsgestattung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9), oder die Frage dieser Fiktionswirkung letztlich offen gelassen wird (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12), wird eine Anrechnung der entsprechenden Aufenthaltsdauer auf die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil § 55 Abs. 3 AsylVfG (gleichlautend mit § 55 Abs. 3 AsylG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722 ff.) der Berücksichtigung entgegenstehe (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 13) bzw. mit der Beantragung eines ehebezogenen Aufenthaltstitels gerade (noch) keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbunden sei (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9).

Auch der Senat (B. v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696) hat es abgelehnt, bei der Berechnung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Zeit eines rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet während eines laufenden Asylverfahrens die Zeit ab der Beantragung des ehebezogenen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde in Anrechnung zu bringen. Der Eintritt einer Fiktionswirkung nach der Bestimmung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die auch der Kläger für sich in Anspruch nimmt, wird in solchen Fällen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG) eingeschränkt bzw. verdrängt (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 Rn. 32 unter Verweis auf OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff. und OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14). Nach § 55 Abs. 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG) erlöschen mit der Stellung eines Asylantrags im Grundsatz alle aufenthaltsrechtlichen Positionen des Asylbewerbers (mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten), unter anderem auch die in § 81 Abs. 3 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 55 AsylVfG Rn. 13). Beantragt ein erfolgloser Asylbewerber in einem ausländerrechtlichen Verfahren lediglich die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, greift die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG), wonach § 81 AufenthG der Abschiebung nicht entgegensteht (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, a.a.O., § 43 AsylVfG Rn. 5). Diese Regelungen sollen -wie auch § 55 Abs. 3 AsylVfG (nunmehr: AsylG) - bei erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich die Ableitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils aus einem Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. aus der (bloßen) Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (vgl. NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 1 C 4.13 - Rn. 14 zu § 55 Abs. 3 AsylVfG). Wird - wie im Fall des Klägers - der Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem eine Aufenthaltsgestattung auslösenden Asylantrag gestellt, so muss aus den genannten Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG), und dem dargestellten Regelungszweck geschlossen werden, dass dann die mit einer Antragstellung gegebenenfalls verbundenen Fiktionen gleichfalls nicht eintreten sollen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 43 Rn. 13; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

Der Vortrag des Klägers, eine rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG müsse auch bei einer Fiktionswirkung infolge der aufenthaltsrechtlichen Antragstellung während des noch laufenden Asylverfahrens angenommen werden, lässt die Überlagerung des aufenthaltsrechtlichen Status durch die angeführten Vorschriften des Asylgesetzes und § 10 Abs. 1 AufenthG unberücksichtigt, die auch von derjenigen Rechtsprechung erkannt wird, auf die der Kläger sich beruft. Der am 17. Juni 2008 gestellte Asylantrag des Klägers ist wegen der Rücknahme am 24. Februar 2010 erfolglos geblieben; der Kläger ist weder als Asylberechtigter anerkannt worden noch ist ihm internationaler Schutz nach § 55 Abs. 3 AsylVfG zuerkannt worden (vgl. den Einstellungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.3.2010). Eine Anrechnung der Zeiten ab der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre selbst dann nicht möglich gewesen, wenn der Kläger - wie er zunächst offensichtlich beabsichtigt hat - seinen Asylantrag erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis am 9. Dezember 2010 zurückgenommen hätte. [...]