VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 25.02.2016 - 5 A 2814/15.Z - asyl.net: M23897
https://www.asyl.net/rsdb/M23897
Leitsatz:

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 23. Lebensjahres bei Mehrstaatern trat gemäß § 29 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden Fassung kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 6 StAG hatte insofern nur deklaratorische Wirkung. Eine (nachträgliche) analoge Anwendung des § 29 StAG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes auf Mehrstaater, die bei Inkrafttreten der Neuregelung ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes verloren hatten, scheidet bereits mangels des Bestehens einer Regelungslücke aus.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Optionspflicht, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Feststellungsbescheid, Mehrstaater
Normen: StAG § 29
Auszüge:

[...]

Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Optionspflicht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl I S. 1714) bewusst keine Übergangsregelung für so genannte "Altfälle" geschaffen hat, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nach der bis zur Änderung geltenden gesetzlichen Regelung bereits eingetreten war (vgl. BT-Drucks. 18/1312, S. 8). Damit hat sich der Gesetzgeber gegen die während des Gesetzgebungsverfahrens angeregte Regelung von Übergangs- und Altfallfragen (vgl. die Nachweise bei Berlit, a.a.O., § 29 Rn. 19) entschieden. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in diesen Fällen den Belangen der Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zu Gunsten der Deutschen aufgegeben hatten und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a StAG n.F. erfüllen, im Rahmen der Norm des § 8 bzw. § 13 StAG durch eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit Rechnung getragen werden kann (siehe BT-Drucks. 18/1312, S. 8). Damit scheidet auch eine vom Klägerbevollmächtigten angesprochene analoge Anwendung der Neuregelung schon deshalb aus, weil es insoweit erkennbar keine gesetzliche Regelungslücke gibt.

Der Senat vermag dem Klägerbevollmächtigten auch nicht darin zu folgen, dass etwa der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall des Klägers zu einer Anwendung der Neuregelung führen muss. So ist der Kläger, wie sich aus dem ausführlichen Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt, mehrfach und umfassend über die für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen, die vorgeschriebenen Zeiträume sowie die gesetzlichen Folgen informiert worden. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte - wie bereits in erster Instanz - darauf bezieht, der Kläger habe seinen Entlassungsantrag hinsichtlich der türkischen Staatsangehörigkeit zeitnah im Zusammenhang mit der Einleitung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG a.F. gestellt und habe insofern nichts weiter tun können, als abzuwarten, kann dieses Vorbringen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel begründen, da der Kläger weder in erster Instanz, noch im Zulassungsverfahren dieses Vorbringen in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht hat. [...]