Zum Vorliegen eines Zweifelsfalles im Hinblick auf die Alterseinschätzung eines unbegleiteten Minderjährigen.
Die qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne des § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII bietet jedenfalls dann keinen Anlass zur Annahme eines eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung erforderlich machenden Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie bspw. widersprüchlicher Vortrag und die behördliche Alterseinschätzung stützende Lichtbilder.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Das Verwaltungsgericht hat die Alterseinschätzung der Mitarbeiter des Antragsgegners vom 20. Oktober 2015 als qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne des § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesehen und diese, zumal unter dem Eindruck des aktenkundigen Lichtbildes des Antragstellers, für plausibel gehalten. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Rahmen der Befragung angegeben habe, mit sieben Jahren eingeschult worden zu sein und vor seiner Einreise im Jahr 2015 die zehnte Klasse abgeschlossen zu haben. Diese Angaben seien nicht in Deckung zu bringen mit seinem von ihm selbst angegebenen Geburtsdatum (... 1999). Eine plausible Erklärung hierfür sei nicht gegeben worden. Umgekehrt habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Minderjährigen gehöre. Für die Verifizierung seines Geburtsdatums habe er keine substanziierten Nachweise erbracht und auch nicht dargelegt, warum er nicht im Besitz von Personenstandsdokumenten bzw. sonstigen Nachweisen sei, welche Rückschlüsse auf sein Alter geben könnten, und warum er Unterlagen, die sein Alter belegten, nicht zu beschaffen vermöge, obwohl er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt zu seinen Eltern habe und sich diese übersenden lassen könne. Für die Annahme eines Zweifelsfalles im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der Anlass zu ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung des Antragstellers böte, gebe der vorliegende Sachverhalt bei summarischer Prüfung nichts her. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Einschätzung.
Der Vortrag, der Antragsteller stamme aus einem afghanischen Bergdorf, seine Eltern besäßen keine Geburtsurkunde, und er sei im Alter von ca. drei Jahren mit seiner Familie in den Iran geflohen, wiederholt nur das erstinstanzliche Vorbringen ohne darzulegen, weshalb er keine anderen Nachweise, welche Rückschlüsse auf sein Alter geben könnten oder entsprechende Unterlagen vorlegen kann.
Sein Einwand, er habe die Schule im Alter von sieben Jahren, also im Jahr 2006, begonnen und zehn Schuljahre in neun Jahren absolviert, ist zum einen gänzlich unbelegt und zum anderen nicht nachvollziehbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner Erläuterung, ein Schuljahr habe man in einem Fach dann abgeschlossen, wenn man ein Lehrbuch durchgenommen habe.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweifelsfalls gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien vorliegend nicht gegeben, stellt die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend in Frage. Die vorgelegte Bescheinigung einer Beschäftigten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales des Antragsgegners vom 21. Dezember 2015 genügt hierfür nicht. Darin wird ausgeführt, "in einem ausführlichen Gespräch" sei deutlich geworden, dass der Antragsteller "authentisch und glaubwürdig betreffend seiner Altersangabe" erscheine, er sei "betreffend seines Verhaltens als 16 Jahre eingeschätzt" worden. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass mit dieser Stellungnahme die auf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch Beschäftigte der Senatsverwaltung (vgl. hierzu das Merkblatt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zum "Verfahren der Alterseinschätzung", Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs) beruhenden Feststellungen nicht in Zweifel gezogen würden. Insbesondere legt die Beschwerde weder dar, über welche Qualifikation die Mitarbeiterin des Landesamtes insoweit verfügt, noch werden die körperlichen oder Verhaltensmerkmale des Antragstellers dargelegt, auf denen sie ihre Annahme gründet.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts steht auch, anders als die Beschwerde meint, nicht im Widerspruch zur bisherigen Senatsrechtsprechung.
Der Senat hat zwar zuletzt mit Beschluss vom 3. September 2014 - OVG 6 M 104.14 - entschieden, dass die durch in Fragen der Altersschätzung erfahrene Mitarbeiter des Antragsgegners getroffenen Feststellungen für sich genommen grundsätzlich keine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine Altersschätzung seien. Dabei ist er aber auch zugleich davon ausgegangen, dass in bestimmten Einzelfällen ausnahmsweise eine Altersbestimmung allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes möglich ist. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - weitere Umstände hinzuträten, wie bspw. widersprüchlicher Vortrag und die behördliche Alterseinschätzung stützende Lichtbilder (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2014 - OVG 6 M 144.14 -). Ob und bejahendenfalls in welcher Hinsicht an der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Altersdiagnostik bei der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII durch den aufgrund Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft getretenen § 42f SGB VIII Änderungen angezeigt sind, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung. [...]