§ 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie schreibt eine gebundene Entscheidung über die Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbotes nicht vor.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 5 AufenthG. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. § 5 AufenthG listet die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 5 Halbsatz 2).
Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht, denn der Aufenthaltszweck ist noch nicht erreicht und kann nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden.
Für die gerichtlich überprüfbare prognostische Entscheidung der Ausländerbehörde, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist von Bedeutung, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums an der betreffenden Hochschule noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Ein ordnungsgemäßer Studienabschluss liegt regelmäßig vor, wenn der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind auch persönliche Belange des Ausländers, wie beispielsweise eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 - juris, Rn. 49ff. m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Abschluss ihres Chemiestudiums noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann. [...]
II. Die Abschiebungsandrohung (dazu unter 1.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 59 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1, 2 S. 2, 50 Abs. 1 AufenthG. Fehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die von der Klägerin dem Grunde und nicht des zeitlichen Umfangs wegen angefochtene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall ihrer Abschiebung beruht auf § 11 AufenthG in seiner aktuellen, während des gerichtlichen Verfahrens am 1. August 2015 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) in Kraft getretenen Fassung (vgl. zu maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 20/14 - juris, Rn. 8).
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG bestimmt, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird.
Der Umstand, dass die Festlegung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seit der Neufassung von § 11 AufenthG ausdrücklich im behördlichen Ermessen liegt, steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), deren Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 eröffnet ist.
Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie bestimmt:
Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre.
Die Auslegung der Richtlinie führt nicht zur Annahme, Art. 11 Abs. 2 schreibe für die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots eine gebundene Entscheidung vor. Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie sieht lediglich vor, dass das Einreiseverbot zu befristen ist, dass diese Frist fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf und dass bei der Festlegung der Dauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut – dies gilt auch für die englische und französische Sprachfassung – geht nicht hervor, dass die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen hat. Nichts anderes folgt aus der Systematik und dem Normzweck der Rückführungsrichtlinie unter Berücksichtigung ihrer Erwägungsgründe. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (1 C 7/11, juris, Rn. 32f.), die die Auslegung der nationalen Regelung des § 11 Abs 1 S. 3 AufenthG a.F. betreffen, stehen der vorstehenden Auslegung der Richtlinie nicht zwingend entgegen. Das Recht eines ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf eine vom Bundesverwaltungsgericht betonte verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung und einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz wird auch bei einer im Einzelfall und die jeweiligen Umstände berücksichtigenden, an die Vorgaben des Gesetzes gebundenen (vgl. § 114 S. 1 VwGO) Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die im vorgesehenen Widerspruchsverfahren umfassend überprüfbar ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), gewahrt.
Die Befristungsentscheidung des Beklagten entspricht den gesetzlichen Vorgaben von § 11 Abs. 1-3 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Beklagte hat seine Entscheidung von Amts wegen zusammen mit der Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung der Klägerin getroffen. Auch die Ermessensentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine von der Klägerin nicht geltend gemachte Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchen von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte erst im gerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung getroffen und begründet hat, ist zulässig, da dies allein der Änderung der Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens geschuldet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 - juris, Rn. 20f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris, Rn. 8ff.). [...]