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KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2016 - 1 W 675/15 - asyl.net: M23973
https://www.asyl.net/rsdb/M23973
Leitsatz:

Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Hat zum Zeitpunkt der Geburt eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen dem Kind bereits verbindlich einen Vater zugeordnet, kann eine nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann bei der Eintragung der Geburt nur berücksichtigt werden, wenn die seit der Geburt bestehende Vaterschaft auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung beseitigt worden ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abstammungsrecht, ausländisches Recht, polnisches Recht, Vaterschaftsanerkennung, Kindeswohl, Vaterlosigkeit, Abstammungsstatute, IPR,
Normen: EGBGB Art. 19 Abs. 1, EGBGB Art. 20, BGB § 1594, BGB § 1599 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abstammung kann nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet - was hier zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr der Fall war -, so kann die Abstammung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB ferner nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind gleichrangig (BGH, FamRZ 2006, 1745). Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes durch die Verwendung der Begriffe "unterliegt" in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB einerseits und "kann ... bestimmt werden" in Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB andererseits kein Vorrang der Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des Kindes, da sich Art. 19 Abs. 1 EGBGB bewusst an die Vorläufernorm des Art. 20 EGBGB a.F. anlehnt, für die anerkannt war, dass die Verweisungen alternativ und nicht subsidiär zu verstehen sind (Helms in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Art. 19 EGBGB Rdn. 12; Looschelders, IPRax 1999, 420, 421).

Welches Recht berufen ist, entscheidet sich nach allgemeiner Ansicht nach dem Günstigkeitsprinzip, d.h., es soll das Recht zur Anwendung kommen, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (OLG Hamm, StAZ 2014, 239, FamRZ 2009, 126, 128; OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182; OLG München, StAZ 2012, 208; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1697).

Hier kommt die Anwendung deutschen Rechts in Betracht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der Beteiligte zu 4, der seine Eintragung als Vater begehrt, deutscher Staatsangehöriger ist. Ferner kann polnisches Recht zur Anwendung kommen, weil der Beteiligte zu 5 polnischer Staatsangehöriger ist. [...]

bb) Die Prüfung, welche der nach Art. 19 EGBGB berufenen Rechtsordnungen für das Kind günstiger und deshalb bei der Bestimmung der Abstammung heranzuziehen ist, kann nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Geburt unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Anerkennungserklärung eines Dritten (erneut) durchgeführt werden (a.A. für einen gleichgelagerten Sachverhalt: OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182). Dem steht nach herrschender Ansicht entgegen, dass die Anerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Vaterschaft eines anderen Mannes begründet ist, auch wenn sich diese Vaterschaft (nur) aus einer anderen Rechtsordnung ergibt (BayObLG, FamRZ 2002, 686; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Köln, StAZ 2013, 319; Gaaz, StAZ 1198, 241, 250; Hepting a.a.O. S. 39; Looschelders, IPRax 1999, 420, 422). Doch selbst wenn mit einer anderen Ansicht die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB gleichberechtigt nebeneinander berufenen Sachrechte jeweils isoliert für sich geprüft werden müssten (OLG Karlsruhe a.a.O.; Helms a.a.O. Art. 19 EGBGB Rdn. 16), wäre zu berücksichtigen, dass eine Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordnet, nicht durch eine spätere Anerkennungserklärung wieder verdrängt werden kann (BayObLG a.a.O.; Helms a.a.O.; Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., Art. 19 EGBGB Rdn. 17) und eine ex lege bestehende Vaterschaft sich nicht wieder "verflüchtigt" (Helms a.a.O. Rdn. 21), sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung wieder beseitigt werden kann.

Die Berücksichtigung einer nachgeburtlichen Anerkennung bei der Günstigkeitsprüfung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die andere Rechtsordnung das Kind einem anderen Vater bei der Geburt noch nicht verbindlich zugeordnet hat, sondern die endgültige Bestimmung des Status noch von weiteren Rechtsakten abhängig macht (vgl. Hepting a.a.O. S. 40 f. zum französischen und zum italienischen Recht). So liegt es hier indessen nicht, denn gemäß Art. 62 § 3 FVGB kann die bereits mit der Geburt bestehende Vermutung des Art. 62 § 1 FVGB nur im Wege der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ausgeräumt werden.

cc) Die seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestehende Vaterschaft des Beteiligten zu 5 ist bisher nicht beseitigt worden. Das anzuwendende Recht für die Anfechtung der Abstammung ist nach Art. 20 EGBGB zu bestimmen. [...]