Subsidiärer Schutz für Asylsuchenden aus Afghanistan, der seine Ehefrau heiratete, obwohl diese dem Sohn eines Mujahedin-Kommandanten versprochen war:
1. Der Beschluss der Jirga, dass der Kläger zur Wiedergutmachung seine zehnjährige Tochter zur Zwangsheirat übergeben solle, verletzt ihn in seinem grundlegenden Menschenrecht auf Familie.
2. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der Beschluss der traditionellen Streitbeilegungsform in weiten Teilen des Landes anerkannt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
a) Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft und überzeugend. Er schilderte wortreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die Gründe für seine Flucht und wirkte dabei stellenweise emotional aufgewühlt. Die chronologisch springende Erzählung seiner Flucht mit seiner Frau und den Kindern spricht dabei für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Auch konnte der Kläger spontan und überzeugend erklären, warum er als Tadschike mit der paschtunischen Tradition der Jirga in Berührung kam, sowie, warum bei dem Besuch durch die Männer der Familie ... seine Tochter nicht mitgenommen wurde. Auch insgesamt ist das Geschehen inhaltlich nachvollziehbar. Obwohl der Brauch Ba‘ad, das Übergeben einer Frau zur Wiedergutmachung, nach afghanischem Recht verboten ist, wird er auf dem afghanischen Land weiterhin praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 17).
b) Der Kläger wäre bei der Rückkehr in sein Heimatland durch den Beschluss der Jirga einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt. [...]
Durch den Beschluss der Jirga wurde der Kläger verpflichtet, seine Tochter im Alter von zehn Jahren zu verloben und aus seiner väterlichen Obhut zu geben, um sie mit dreizehn Jahren zu verheiraten, wobei ihrem Willen dazu nach den Umständen keine Bedeutung zukommt (Zwangsheirat). Damit wurde auch der Kläger als Vater schwerwiegend verletzt in seinem grundlegenden Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK, sowie seinem Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 GG. Sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 6 GG garantieren das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts, mit seinem Kind zusammen zu leben und für sein Wohl zu sorgen. In dem Beschluss wurde die Tochter des Klägers als Ware benutzt um eine vermeintliche Schuld der Familie auszugleichen. Damit wurde sie zum bloßen Objekt herabgewürdigt und somit einem unmenschlichen, der Menschenwürde aus Art. 1 GG widersprechenden Behandlung unterzogen (vgl. BVerfGE 27, 1, 6 zur Objektformel, st. Rspr.). Indem der Kläger verpflichtet wurde, an dieser menschenunwürdigen Behandlung seiner Tochter mitzuwirken bzw. sie zu dulden, wurden ihm schwere seelische Qualen zugefügt und auch er selbst einer menschenunwürdigen Maßnahme unterzogen.
Der Bestrafungscharakter ergibt sich daraus, dass die Jirga ein Fehlverhalten des Klägers darin sah, dass er eine Frau geheiratet hat, die einem anderen versprochen gewesen sein soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Jirga-Beschluss aus Sicht der Beteiligten eine Art privatrechtlicher Kompromiss im Sinne eines Vergleichs war, bei dem zur Herstellung des Rechtsfriedens die Familie des Klägers auf seine Tochter verzichtet und die andere Seite auf Ansprüche auf die Ehefrau verzichtet. Der Kläger wurde jedenfalls objektiv und nach dem erkennbaren Zweck des Beschlusses für sein Verhalten sanktioniert.
c) Die Bestrafung ist auch einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c AsylG zuzurechnen. Bei einer Jirga, einem Treffen der Älteren, handelt es sich um eine traditionelle Streitbeilegungsform in Afghanistan (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 60.11.2015, S. 16). In einer Mehrzahl der ländlichen Gegenden sind Jirgas, neben Shuras, sehr viel einflussreicher als formal eingerichtete Gerichtete und gehören dort zu den Grundsäulen von Streitbeilegung und Rechtsschutz für eine große Mehrheit der Bevölkerung (UNAMA, Still a Long Way to Go: Implementation oft he Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, vom Dezember 2012, S. 24 f.). Die afghanische nationale Polizei sowie Staatsanwaltschaften sollen sogar zahlreiche Fälle zur Streitbeilegung an Jirgas delegieren (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 57).
Es kann offen bleiben, ob der afghanische Staat die Ausübung von Hoheitsgewalt durch Jirgas in einem derartigen Ausmaß zulässt, dass diese als faktischer Bestandteil der staatlichen Ordnung angesehen werden müssten und dem afghanischen Staat im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 1 AsylG zurechenbar wären. Jedenfalls handelt es sich bei der Jirga um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 3 AsylG gegen den der afghanische Staat als Akteur im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können sogar Clans, Stämme oder Einzelpersonen sein (Zeitler in HTK-AuaslR, § 3c AsylVfG, Stand 03.11.2013, Rn. 8-12 m.w.N.), so dass ein gesellschaftlich akzeptiertes Gremium wie die Jirga auch darunter fällt. Nach den Erkenntnismitteln (s.o.) ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage oder willens, gegen die Jirgas einzuschreiten, sondern toleriert diese bzw. arbeitet sogar mit ihnen zusammen. Auch im konkreten Fall hatte der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag Schutz bei der afghanischen Polizei gesucht, die ihm allerdings nicht helfen wollte.
d) Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative, § 4 Abs. 3 S. 1, § 3e AsylG. Dabei kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des § 4 Abs. 3 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bei Vorverfolgung zu Gute. Danach ist die Tatsache, dass eine Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bzw. einem solchen Schaden bedroht wird.
Durch den Beschluss der Jirga hat der Kläger bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, da ein in seine und die Rechte seiner Tochter eingreifender Beschluss gefällt wurde, der in Afghanistan in weiten Teilen anerkannt wird und dem somit quasi-judikative Autorität zukommt. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Konflikts mit der Familie ... ...s nach seinem glaubhaften Vortrag bereits einen weiteren ernsthaften Schaden erlitten. [...]
Wegen der bereits in der Vergangenheit realisierten Gefahr eines ernsthaften Schadens ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr landesweit die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass die Familie ... ...s ihn in Afghanistan überall aufspüren könnte und ihm unter Berufung auf den Jirga-Beschluss ernsthaften Schaden zufügen würde, liegen nicht vor. Insoweit erstreckt sich die Beweiserleichterung auch auf die Tatsache, dass es sich bei ... ... um einen ehemaligen Mujahedin-Kommandanten handelt, der zur Aufspürung des Klägers auf entsprechende Netzwerke zurückgreifen kann (vgl. zur Verfolgung durch Mujahedin VG München, Urt. v. 12.09.2013 – M 22 K 12.30274, Juris Rn. 33). [...]