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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 10.06.2016 - 5 A 49/16.A - asyl.net: M24034
https://www.asyl.net/rsdb/M24034
Leitsatz:

Die Frage, ob in Italien für junge alleinstehende Männer systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen herrschen, ist für den Freistaat Sachsen noch nicht obergerichtlich geklärt. Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage. (Mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A - asyl.net: M24057.)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Italien, Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung, systemische Mängel, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Asylverfahren, Sachsen, Freistaat Sachsen,
Normen: § 78 Abs. 3 Nr. 1, § 27a AsylG (a. F.), § 29 AsylG, § 34a AsylG,
Auszüge:

[...]

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch begründet.

4 Er wirft zumindest sinngemäß die grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage auf, ob derzeit in Italien für die Vergleichsgruppe der jungen, alleinstehenden Asylbewerber, zu der auch der Kläger gehört, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Überstellung solcher Asylbewerber nach Italien ausschließen oder einschränken. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint und sich dazu auf verschiedene aktuelle Erkenntnismittel und die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gestützt. Dem ist der Kläger unter Berufung auf die von einigen Verwaltungsgerichten auch noch im Laufe des Jahres 2015 vertretene Gegenansicht substantiiert entgegen getreten und macht geltend, dass die bisherige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vor allem die Zustände in Italien in den Jahren 2013 und 2014 zum Gegenstand gehabt habe, was durch die Erhöhung der Flüchtlingszahlen im Jahre 2015 überholt sei. In diesem Sinne argumentieren gestützt auf aktuelle Erkenntnismittel auch derzeit noch Verwaltungsgerichte (vgl. VG Köln, Urt. v. 14. April 2016 - 19 K 4262/15.A -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urt. v. 15. Dezember2015 - 12 K 7303/15.A -, juris Rn. 33 ff.). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage, ob einem alleinstehenden Mann im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, inzwischen verneint (Urt. v. 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn. 52). Da diese Frage aber für den Freistaat Sachsen obergerichtlich bisher noch nicht entschieden wurde, kann die Berufung dem Senat dazu Gelegenheit geben. [...]