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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 L 273/16.A - asyl.net: M24048
https://www.asyl.net/rsdb/M24048
Leitsatz:

Der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Asylbescheid des BAMF hat wegen Art. 46 Abs. 5 EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) aufschiebende Wirkung. Dies gilt, wenn das BAMF einen nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.7.2015 gestellten Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als "offensichtlich unbegründet", den Antrag auf subsidiären Schutz aber ohne diese Qualifizierung abgelehnt hat. Der Ausschluss des Bleiberechts nach Art. 46 Abs. 6 Bst. a Verfahrensrichtlinie bei Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" ist in solchen Fällen nicht anwendbar, da diese im nationalen Recht für den subsidiären Schutz nicht vorgesehen ist (schließt sich VG Düsseldorf Beschluss von 22.12.2016, 7 L 3863/15.A an).

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Verfahrensrichtlinie, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Unionsrecht, internationaler Schutz, Asylantrag, Abschiebungsandrohung,
Normen: AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, AsylG § 30, AsylG § 36 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 32, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die 6. Kammer des erkennenden Gerichts hat in dem Beschluss vom 26. Februar 2016 - in Anlehnung an die Rechtsprechung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15.A - und vom 2. Februar 2016 - 7 L 118/16.A jeweils unter: juris.de) - Folgendes ausgeführt:

"Die ausdrücklich beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt dagegen nicht in Betracht. Denn die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat bereits aufschiebende Wirkung. Zwar entfaltet die Klage nach §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ungeachtet dessen kommt der Klage des Antragstellers jedoch deshalb aufschiebende Wirkung zu, weil dem Antragsteller trotz der genannten Entscheidung des Bundesamts - wie noch auszuführen ist - der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung über seine Klage zu gestatten ist. [...]

Der Antrag ist auch begründet. Die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, weil der Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage unmittelbar durch Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 S. 60 ("Verfahrensrichtlinie"), gestattet ist. [...]

Hiernach ist der Verbleib im Hoheitsgebiet - grundsätzlich - bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache zu gestatten (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Dezember 2 0 1 5 - 7 L 3863/15.A -, juris, Rn. 17, und vom 2. Februar 2016 - 7 L 118/16.A -, www.nrwe.de). Das danach dem Grunde nach bestehende Recht des Antragstellers gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung über seine Klage ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das Bleiberecht nach Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie in Fällen der Ablehnung des Antrags u.a. als offensichtlich unbegründet (Art. 45 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie) auszuschließen und verpflichtet sie gleichzeitig, für diesen Fall ein gerichtliches Verfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die Bestimmungen in §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) prinzipiell Gebrauch gemacht. Der Ausschluss des Bleiberechts in Fällen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet ist nach Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie indessen nur zulässig, wenn der Antrag "im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet" betrachtet wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In Art. 31 Abs. 8 Buchstaben a bis g und i bis j der Verfahrensrichtlinie sind die Umstände im einzelnen und abschließend aufgeführt, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Das Asylgesetz bietet derzeit aber keine Rechtsgrundlage dafür, einen Asylantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Hierfür reicht es im Gegensatz zur "Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zu Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" (Verfahrensrichtlinie a.F.) nicht mehr aus, dass "der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt" (vgl. Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b der Verfahrensrichtlinie a.F.). Da der Antrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie in der Neufassung nach Art. 2 Buchstabe b grundsätzlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, setzt eine im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie in der Neufassung stehende Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet nunmehr eine nationale Regelung voraus, dass auch der Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet wird.

Abgesehen davon, dass das Bundesamt im Fall des Antragstellers den Asylantrag hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes nur als unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (...), sieht das Asylgesetz in den maßgeblichen Bestimmungen des § 29a AsylG oder des § 30 AsylG - an die § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags anknüpft - die Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vor.

Die Vorschriften über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage (§§ 75 Abs. 1, 36 AsylG) und das Verfahren der vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers nach § 36 AsylG greifen ein, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. 37 Abs. 2 AsylG) und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlässt, mit der Folge, dass die dann dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Wann der Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab gelehnt werden darf oder muss, richtet sich allein nach § 29a AsylG oder § 30 AsylG Eine Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes scheidet nach diesen Bestimmungen jedoch aus.

Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vor dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründet die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese Regelung kann nur eine Grundlage dafür sein, den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Die der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Grunde liegende Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG der Verfolgungsfreiheit bezieht sich ebenso wie die verfassungsrechtliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG allein auf eine politische Verfolgung, d.h. auf die Fragen nach der Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) und nach dem Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 NVwZ 1996, 691 (695 f.) zu Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 AuslG), nicht aber auf den subsidiären Schutz. Erstreckte sich die gesetzliche Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG auch auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, bedeutete dies, dass ein Asylantrag - gemäß § 13 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschließlich des Antrags auf subsidiären Schutz - als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden müsste, obwohl im Einzelfall die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen oder nur "schlicht" nicht vorliegen. Dieses Ergebnis zwingt dazu, den Begriff der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 29a AsylG auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter zu beschränken (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38).

Dafür, dass § 29a Abs. 1 AsylG den subsidiären Schutz nicht erfasst, spricht auch § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Ausländer neben der Ablehnung seines Asylantrags "nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet" unter anderem voraussetzt, dass dem betreffenden Ausländer "kein subsidiärer Schutz zuerkannt" wurde. Im Übrigen hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung des subsidiären Schutzes vom Regelungsbereich des § 29a AsylG nicht erfasst werde.

Der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes kann auch nicht nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. [...] Auch diese Regelung sieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vor.

Den Regelungen in §§ 29a, 30 AsylG kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als "offensichtlich unbegründet" entnommen werden. Einer solchen Auslegung steht schon entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie Anträge nur dann als offensichtlich unbegründet betrachtet werden können, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch die Neufassung der Verfahrensrichtlinie mit den über die Vorgängerrichtlinie hinausgehenden Regelungen bislang nicht umgesetzt. Dies wird bestätigt durch den Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" (Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2015, 19:21 Uhr), der ausdrücklich der Umsetzung u.a. der Richtlinie 2013/32/EU dienen soll (http://www.frnrw.de/images/Themen/Asylverfahren/ 2015/Referententwurf_Umsetzung_EU-Asylrichtlinien.pdf (Stand: 26. Februar 2016)), sowie durch den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren", der u.a. die Einführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens i.S.v. Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie und eine Entscheidungsfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 9 der Verfahrensrichtlinie für das erstinstanzliche behördliche Verfahren vorsieht (BT-Drucks. 18/7538, S. 6, 16).

Eine nationale Regelung, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung - wie im vorliegenden Fall geschehen - als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz nur als unbegründet abzulehnen, lässt sich nicht mit Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vereinbaren. Nach dieser Regelung ist den Mitgliedstaaten neben der Möglichkeit, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet zu betrachten, auch die Möglichkeit eröffnet, den Antrag nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände gestützt. Auch wenn es danach den Mitgliedstaaten freisteht, sich für eine der in Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie genannten Alternativen zu entscheiden, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es nach Unionsrecht unschädlich sei, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die erste Alternative wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorschreibt und bezüglich des subsidiären Schutzes den der zweiten Alternative eröffnet, weil in beiden Fällen die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie zu prüfen seien (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris, Rn. 16,17).

Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit eines beschleunigten Prüfungsverfahrens im Sinne von Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a zweite Alternative i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie - wie der oben erwähnte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren belegt - jedenfalls bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Gebrauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber hat auch weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) noch das vorletzte Änderungsgesetz zum Asylverfahrensgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439) noch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl I S. 1386, für Änderungen der §§ 29a, 30 AsylG genutzt. Angesichts dessen scheidet es aus, solche Änderungen im Wege der Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts anzunehmen.

Lässt sich somit den Regelungen in §§ 29a, 30 AsylG keine Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als "offensichtlich unbegründet" entnehmen, kann auch § 36 Abs. 1 AsylG nicht so ausgelegt werden, dass eine offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags vorliegt, wenn auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz offensichtlich nicht besteht (so aber VG Düsseldorf. Beschluss vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 5).

Vielmehr folgt aus der oben dargestellten Auslegung der §§ 29a, 30 AsylG, dass auch der Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags im Sinne von § 36 Abs. 1 AsylG auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte zu beschränken ist.

Der Antragsteller kann sich auch auf sein Bleiberecht nach Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie berufen.

Zunächst ist die Verfahrensrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung gemäß Art. 52 Abs. 1 auf den Asylantrag des Antragstellers anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher anzuwenden. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 4. Januar 2016 und damit nach dem genannten Stichtag gestellt.

Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie i.V.m. dem Erfordernis einer zureichenden Umsetzung von Ausnahmen nach Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Antragstellers im Verhältnis zur Antragsgegnerin, weil die Bundesrepublik Deutschland ihrer Umsetzungspflicht trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nach dem 20. Juli 2015 nicht nachgekommen ist und die hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen unbedingt und inhaltlich bestimmt sind. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im bereits zitierten Beschluss vom 22. Dezember 2015 an und nimmt hierauf Bezug (VG Düsseldorf, vom 22. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 69 ff.).

Da das Gericht durch die ausgesprochene Feststellung dem Antrag des Antragstellers entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprochen hat, endet die Ausreisefrist nunmehr gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens."

Dem hat sich die Kammer mit Beschluss vom 1. März 2016 - 5 L 134/16.A - grundsätzlich angeschlossen. [...]