OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2016 - 5 A 361/16.A - asyl.net: M24147
https://www.asyl.net/rsdb/M24147
Leitsatz:

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in einem Dublinverfahren, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob Asylsuchenden in Ungarn aufgrund systemischer Mängel eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und ob Ungarn das Refoulement-Verbot verletzt, da diese Fragen in der erstinstanzlichen Rechtsprechung Sachsens unterschiedlich beurteilt werden.

Schlagwörter: Ungarn, Dublinverfahren, Berufungszulassung, systemische Mängel, Grundsätzliche Bedeutung, Refoulement, unterschiedliche Rechtsprechung,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 27a,
Auszüge:

[...]

Der Rechtsstreit ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen geben, ob Asylsuchende in Ungarn im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ausgesetzt zu werden sowie ggf., ob Ungarn die Genfer Flüchtlingskonvention, so etwa das Refoulement-Verbot aus Art. 33 Abs. 1, verletzt. Diese Fragen werden in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Sachsens unterschiedlich beurteilt (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - A 1 B 131/14 -, juris Rn. 4). [...]