Der Ausländer trägt die Beweislast dafür, dass er nicht auf zumutbare Weise einen Pass oder Passersatz seines Heimatlandes erhalten kann.
(Amtlicher Leitsatz)
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Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der AufenthV einen Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Darlegungs- und beweislastpflichtig für die Frage, ob er nicht auf zumutbare Weise einen Reisepass seines Heimatstaates erlangen kann, ist grundsätzlich der Kläger. Zum Beweis seiner Behauptung, er habe sich mehrfach bei dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, hat er eine namentlich nicht zugeordnete Quittung des indischen Generalkonsulats vom 14. August 2014 über 124,00 EUR hinsichtlich des Verlustes eines Passes (Bl. 661 Verwaltungsakte) sowie ein Schreiben des indischen Generalkonsulats vom 12. November 2014, überschrieben mit "To whom it may concern" (Bl. 663 Behördenakte) vorgelegt, mit dem bestätigt wird, dass ein neuer Passport für den Kläger ausgestellt wird, soweit notwendige Überprüfungen stattgefunden haben. Weiter hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, er habe am 27. Juli 2015 beim indischen Generalkonsulat vorgesprochen (Bl. 676 Behördenakte). Für die Tatsache der Vorsprache benannte der Kläger dabei Herrn C. als Zeugen. Damit hat der Kläger weder dargelegt, dass weitere Vorsprachen stattgefunden haben, noch, dass er sich selbst oder über seinen Bevollmächtigten schriftlich an die Botschaft gewandt hat und um weitere Bearbeitung seines Passausstellungsverfahrens gebeten hat. Unter diesen Umständen hat der Kläger ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht befundenem Ergebnis, er habe nicht dargelegt, dass er nicht auf zumutbare Weise einen Pass oder Passersatz seines Heimatstaates erlangen könne, nicht belegt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, dass die Beklagte auf ihre Sachstandsanfrage vom 25. August 2015 (Bl. 677 Behördenakte), gerichtet an das indische Generalkonsulat in Frankfurt am Main, keine Antwort erhalten hat. Nicht die Beklagte ist nachweispflichtig hinsichtlich der Zumutbarkeit der durchgeführten Passbeschaffungsmaßnahmen, sondern der Kläger. Dass er hierfür alle möglichen und ihm zumutbaren Handlungen in Angriff genommen und in die Tat umgesetzt hat, ist nicht belegt. [...]