VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 07.09.2016 - W 2 K 16.30603 - asyl.net: M24239
https://www.asyl.net/rsdb/M24239
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien aufgrund unterstellter Regimefeindlichkeit wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im (westlichen) Ausland. Zudem besteht beim wehrfähigen jungen Kläger eine Verfolgungsgefahr wegen (unterstellter) Wehrdienstverweigerung.

Schlagwörter: Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Rückkehrgefährdung, Wehrdienstverweigerung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Zwar hat er Syrien - auch nach eigenem Vortrag - ohne Vorverfolgung verlassen, jedoch droht ihm nach Überzeugung des Gerichts nach einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.

Das Gericht geht davon aus, dass der syrische Staat auch gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags in Verbindung mit einem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung sieht und zum Anknüpfungspunkt für Festnahme und Folter nimmt. In Übereinstimmung mit beachtlichen Teilen der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: VG Trier, U.v. 16.6.2016, Az. 1 K 1576/16.TR - juris; VG Köln, U.v. 23.6.2016, Az. 20 K 1599/16.A - juris; VG Regensburg, U.v. 29.6.2016, Az. RO 11 K 16.30707 - juris; VG Düsseldorf, GB v. 10.8.2016, Az. 3 K 7501/16.A) gewinnt das Gericht diese Überzeugung aus den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen: [...]

Diese - auch von der Beklagten bis vor kurzen in ständiger Entscheidungspraxis geteilte Einschätzung - ist auch nicht durch die bürgerkriegsbedingte Destabilisierung des syrischen Regimes oder die massenhafte Ausstellung von Pässen seit Januar 2015 erschüttert. Zwar ist auf Beschluss von Präsident Assad für eine Passausstellung keine Bescheinigung des syrischen Geheimdienstes ("Muhabarat") mehr erforderlich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 19.4.2016, Gz. 508-9-516.80/48699). Wie insbesondere das VG Regensburg (a.a.O.) unter Verweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes (Botschaft Beirut) an das Bundesamt vom 3.2.2016 überzeugend ausführt, ist die geänderte Ausstellungspraxis wohl überwiegend finanziell motiviert und lässt keinen Rückschluss auf eine "liberale Haltung" des Regimes gegenüber Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zu. [...]

Im Fall des Klägers als einem wehrpflichtigen jungen Mann kommt hinzu, dass ihm seine Flucht aus Syrien seitens des Assad-Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch ohne vorherigen Einberufungsbefehl als Wehrdienstentziehung ausgelegt werden würde. Dies gilt umso mehr, als er aus einem vom Regime selbst beherrschten Gebiet geflohen ist. Jedenfalls aber muss er bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Einberufung rechnen. So berichtet das Auswärtige Amt, dass bereits im November 2015 binnen weniger Wochen mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien (unbestätigte Zahlen variierten zwischen 7000 und 11.000). Laut Augenzeugenberichten solle sich die Anzahl junger Männer in den Straßen Damaskus deutlich reduziert haben. Es werde berichtete, dass über die Überprüfung an den Checkpoints hinaus auch Wohnhäuser aufgesucht werden, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch gäbe es verlässliche Berichte, dass inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst eingezogen worden seien. Selbst wenn der Kläger also Inhaftierung und Folter durch einen sofortigen Eintritt in die syrische Armee abwenden könnte, läge eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG vor. Denn damit wäre er gezwungen, sich in eine Armee einzufügen, aus deren Reihen heraus, im aktuell herrschenden Bürgerkrieg Kriegsverbrechen und Folter begangen werden. So listet § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausdrücklich die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung auf, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 (Kriegsverbrechen usw.) fallen. Daraus ist zu folgern, dass auch die konkrete Gefahr der Rekrutierung in eine Armee, aus deren Reihen heraus mit Wissen und Billigung der militärischen Führung Kriegsverbrechen begangen werden, als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 i.V.m § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG anzusehen ist. Schon angesichts der allgemein zugänglichen täglichen Berichtserstattung ist das Gericht überzeugt, dass im syrischen Bürgerkrieg auch seines der Regierungstruppen fortgesetzt und systematische Kriegsverbrechen, wie beispielsweise die Bombardierung ziviler Versorgungseinrichtungen, Folter von Kriegsgefangenen begangen werden. Für den Kläger, der bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer sofortigen Rekrutierung zur syrischen Armee zu rechnen hätte, besteht mithin zusätzlich die beachtliche Gefahr einer weiteren Verfolgungshandlung. [...]