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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 140/11 - asyl.net: M24249
https://www.asyl.net/rsdb/M24249
Leitsatz:

Zu den gem. § 417 Abs. 2 S. 2. Nr. 5 FamFG zwingend zu machenden Angaben zur Durchführbarkeit der Haft gehört auch die Nennung des Zielstaates der beabsichtigten Abschiebung.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Durchführbarkeit, Abschiebung, Durchführbarkeit der Abschiebung, Zielstaatsbezeichnung, Zielstaat der Abschiebung,
Normen: FamFG § 417, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, FamFG § 417 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

a) Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil - wie der Betroffene zutreffend geltend macht - der Haftantrag unzulässig war.

aa) Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 28. März 2011 nicht gerecht. In dem Zeitpunkt wusste die Beteiligte zu 2 nämlich noch nicht, in welchen Staat der Betroffene abgeschoben werden sollte. Zwangsläufig konnte sie deshalb keine Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung machen.

bb) Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend, ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags; durch die Konkretisierung des Haftantrags in dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Beschwerdegericht durch den Vertreter der Beteiligten zu 2, der Betroffene solle nach Marokko abgeschoben werden, konnte der Verstoß nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14, 19).

cc) Wegen des Verstoßes gegen diese Verfahrensgarantie hat die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. [...]