Liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Hauptsache vor, ist für eine einstweilige Anordnung kein Raum mehr.
Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013 - 5 T 199/13 - asyl.net: M20917)
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Die Haftanordnung war jedoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, soweit sie über den Zeitraum von 1 Woche hinausging.
Der Erlass von Abschiebehaft im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur für den Zeitraum zulässig, den es wahrscheinlich dauern wird, sämtliche Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Eine einstweilige Anordnung ist nämlich nur zulässig, solange ein Bedürfnis für eine einstweilige Regelung besteht. Liegen dagegen alle Voraussetzungen für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor, so ist für eine einstweilige Anordnung kein Raum mehr, weil diese die vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten des jeweiligen Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen erheblich einschränkt (vgl. zum Ganzen LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013 [5 T 199/13] zitiert nach Juris).
Hier hatte die Beteiligte zu 2) in ihrem Haftantrag ausgeführt, dass keine Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde, weil die Ausländerpersonalakte des Betroffenen noch nicht vorgelegt werden könne.
Tatsächlich ging diese am 14.01.2016 beim Amtsgericht ein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es unter organisatorischen Gesichtspunkten nicht unmittelbar nach Eingang der Akte möglich gewesen wäre, den Betroffenen erneut dem Haftrichter für eine Entscheidung in der Hauptsache vorzuführen, erachtet die Kammer die Anordnung der Haft für den Zeitraum von einer Woche als rechtmäßig. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum verletzt sie den Betroffenen dagegen in seinen Rechten. [...]