VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 06.09.2016 - 6 K 4138/15.A (= ASYLMAGAZIN 11/2016, S. 392) - asyl.net: M24269
https://www.asyl.net/rsdb/M24269
Leitsatz:

Sofern eine Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten und in Deutschland vor dem 20.7.2015 erneut einen Asylantrag gestellt hat, ist dessen Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG europarechtswidrig. Denn nach Art. 52 der Asylverfahrensrichtlinie von 2013 (RL 2013/32/EU) gelten für vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2005 (RL 2005/85/EG). Nach dessen Art. 25 Abs. 2 b) können Asylanträge nur dann als "unzulässig" abgelehnt werden, wenn die betreffende Person in dem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft (und nicht lediglich der subsidiäre Schutz) zuerkannt wurde.

Schlagwörter: sichere Drittstaaten, unzulässig, Zweitantrag, subsidiärer Schutz, ausländische Schutzgewährung,
Normen: AsylG § 29, RL 2013/32/EU Art. 52, RL 2005/85/EG Art. 25
Auszüge:

[...]

Das Bundesamt durfte hier bereits weder den vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag wie geschehen als unzulässig ablehnen noch die in Folge dessen verfügten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen erlassen.

Zwar sieht die Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch das inzwischen in Kraft getretene Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 vor, dass ein Asylantrag dann unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat er Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Flüchtlings- und subsidiärer Schutz) gewährt hat.

Obwohl nach § 77 AsylG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides maßgeblich ist, ist hier § 29 AsylG aufgrund europarechtlicher Vorgaben aber nicht in der Neufassung anwendbar. Dies folgt aus Art. 52 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie 2013). Danach gelten für vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte (Asyl-)Anträge nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005).

Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie 2013, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht eprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Asylverfahrensrichtlinie 2005 können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur dann als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat wenigstens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris).

Daran fehlt es hier. Denn der Klägerseite ist hier in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden. [...]