Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Zitieren als:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.09.2016 - - asyl.net: M24273
https://www.asyl.net/rsdb/M24273
Leitsatz:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Regelungen zur Zuständigkeit der Jobcenter im Hinblick auf die neuen Wohnsitzregelungen nach § 12a AufenthG. Bei Umzügen entgegen der Wohnverpflichtung müssen zumindest vorläufige Leistungen analog § 43 SGB I erbracht werden (in der Regel für sechs Wochen).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: örtliche Zuständigkeit, Wohnsitzauflage, Wohnsitzverpflichtung, Sozialleistungen, Erlass, Zuständigkeit, Wohnsitzregelung, vorläufige Leistungen,
Normen: AufenthG § 12, AufenthG § 12a, SGB I § 43, SGB I § 60 Abs. 1, SGB II § 40 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Verfahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Läuft ein Bewilligungszeitraum aus und hat der/die Schutzberechtigte mittlerweile seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort begründet, hat das neu angegangene Jobcenter entsprechend den obigen Ausführungen, abhängig vom Zeitraum, in dem der/die Schutzberechtigte erstmals anerkannt wurde, eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durchzuführen und eventuelle Rückfragen bei den ABH zu stellen.

E. Erlass einer Zuweisung und eines damit verbundenen Zuständigkeitswechsels nach Leistungsbewilligung

Gem. § 12a Absatz 7 AufenthG wurde allen Schutzberechtigten, die nach dem 1. Januar 2016 anerkannt oder denen danach erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ein Wohnsitz nach § 12a Absatz 1 AufenthG zugewiesen bzw. kann ein Wohnsitz nach § 12a Absatz 2, Absatz 3 AufenthG zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass auch Schutzberechtigten, die bereits einen gewöhnlichen / tatsächlichen Aufenthalt begründet haben und bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, ein abweichender Wohnsitz zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden kann.

War das den Bescheid erlassende Jobcenter zum Zeitpunkt der Bewilligung zuständig, bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen, ob die Leistungen entsprechend des Bewilligungsbescheides weiter gewährt werden oder der Bewilligungsbescheid für die Zukunft aufgehoben werden kann oder muss. Hierbei sind die generellen Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten und Kriterien des Vertrauensschutzes zu beachten.

Wird während eines laufenden Bewilligungszeitraum dem/der Leistungsbezieher/in ein Wohnsitz gem. § 12a AufenthG zugewiesen und wird dies bekannt, ist der/die Schutzberechtigte auf die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Pflicht, seinen Wohnsitz im zugewiesenen Gebiet zu nehmen, hinzuweisen. Dass ein entsprechender Hinweis erfolgt ist, ist zu dokumentieren. Es kann auch ein Hinweis auf einen Antrag gem. § 12a Absatz 5 AufenthG erfolgen.

Der Umstand, dass dem/der Schutzberechtigten gegenüber eine Wohnsitzzuweisung erfolgt ist, stellt eine Veränderung in den Verhältnissen gem. § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I dar, die der/die Schutzberechtigte verpflichtet ist mitzuteilen. Darauf ist der/die Schutzberechtigte hinzuweisen. Die unterlassene Mitteilung über eine Änderung bezüglich der Wohnsitzzuweisung kann im Einzelfall zudem auch ein sozialwidriges Verhalten i.S.d. § 34 Absatz 1 SGB II darstellen. Liegen keine Gründe für eine Aufhebung vor, muss die bislang zuständige Behörde gem. § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Absatz 3 Satz 1 SGB X die bewilligten Leistungen gewähren, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

Es muss in diesen Fällen bei jedem Antrag auf Weitergewährung von Leistungen der aufenthaltsrechtliche Status und das Bestehen einer Wohnsitzauflage durch den bearbeitenden Mitarbeiter des Jobcenters nach den o.g. Regelungen über die Zuständigkeit eines Jobcenters geprüft werden.

Endet der Bewilligungszeitraum und hat der/die Schutzberechtigte seinen/ihren Wohnsitz nicht im zugewiesenen Gebiet begründet, können, wenn keine Weitergewährung gem. § 2 Absatz 3 SGB X erfolgt, vorläufige Leistungen gem. § 43 SGB I erbracht werden. Diese sind erforderlich, wenn der/die Schutzberechtigte bisher keine Gelegenheit hatte, in das ihm/ihr zugewiesene Gebiet zu ziehen.

IV. Allgemeine Hinweise

F. Leistungsbewilligung durch unzuständiges Jobcenter

Hat ein von Anfang an unzuständiges Jobcenter einen Bewilligungsbescheid erlassen und leistet daraufhin, ist der zugrundeliegende VA rechtswidrig, aber nicht nichtig, § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X.

Ob eine Rücknahme für die Vergangenheit oder Zukunft möglich ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen. Auch sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere ob Pflichtverletzungen oder ein sonstiges sozialwidriges Verhalten vorliegen. [...]