Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 29.09.2016 - 14.21-12231/3-6, 12230/1-8 (§ 23a) - asyl.net: M24282
https://www.asyl.net/rsdb/M24282
Leitsatz:

Niedersächsisches Innenministerium zur Belehrung zum Verfahren vor der Härtefallkommission:

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkomission zu belehren. Ausnahmen von der Belehrungspflicht bestehen für Personen, die sich noch nicht 18 Monate in Deutschland aufhalten, die schon belehrt worden sind oder die bereits ein Härtefallverfahren betrieben haben. Die Belehrung kann in einigen Fällen, wie etwa vor Überstellungen im Dublin‑Verfahren oder bei straffälligen Personen, unterbleiben. Die Belehrung hat unmittelbar nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu erfolgen (inkl. Vorgaben zu wiederholten Belehrungen, Inhalt und Form der Belehrung und zu Mitteilungen an die zuständige Ausländerbehörde nach Eingabe an die Härtefallkommission).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Härtefallkommission, Ausreisepflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Belehrung, Härtefall, Erlass, Dublinverfahren,
Normen: AufenthG § 23a,
Auszüge:

[...]

2. Belehrungspflicht

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind — sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt — über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren.

Die Belehrung erfolgt unabhängig davon, ob die Betroffenen im Besitz einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind.

3. Ausnahmen von der Pflicht zur Belehrung

Eine Pflicht zur Belehrung besteht in folgenden Fällen nicht:

a) Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NHärteKVO wird eine Eingabe nicht zur Beratung angenommen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält, da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Personen erst so kurze Zeit in Deutschland sind, dass ihnen eine Integration regelmäßig noch nicht möglich war. Dieser Nichtannahmegrund ist mit einem Sonderprüfungsrecht des vorsitzenden Mitglieds der Härtefallkommission verbunden, in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NHär-teKVO), sodass betroffenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich noch keine 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten, der Zugang zur Härtefallkommission nicht von vornherein verwehrt ist. Steht zum Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe jedoch bereits ein Abschiebungstermin fest, kann die Eingabe auch ohne vorhergehende Belehrung bereits wegen des in § 5 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO geregelten Nichtannahmegrunds nicht zur Beratung angenommen werden, da für diese Fälle keine Belehrungspflicht besteht.

b) Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die bereits — ggf. im Rahmen eines früheren Aufenthalts — aktenkundig belehrt worden sind. Diesen Personen ist bereits bekannt, dass sie sich an die Härtefallkommission wenden können.

c) Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die selbst bereits ein Härtefallverfahren betrieben haben oder für die von dritter Seite bereits eine Härtefalleingabe eingereicht worden ist. Diesen Personen ist ebenfalls bereits bekannt, dass sie sich an die Härtefallkommission wenden können. [...]