OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2016 - 2 LA 102/16 - asyl.net: M24290
https://www.asyl.net/rsdb/M24290
Leitsatz:

Zulassung der Berufung, da die Frage, ob eine noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgegebene Verpflichtungserklärung auch nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens und dem Wechsel der Aufenthaltserlaubnis weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet. Zwar wird diese Frage von der Neufassung von § 68 S. 4 AufenthG verneint, doch gilt dies nur für nach dem 6.8.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, und die Übergangsregelung in § 68a AufenthG nimmt diese Neuregelung nicht in Bezug.

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialleistungen, Berufungszulassung, besondere rechtliche Schwierigkeit, Abschluss Asylverfahren, Geltungsdauer, Übergangsregelung, alte Rechtslage, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 68, AufenthG § 68 S. 4, AufenthG § 68a, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2,
Auszüge:

[…]

Die Berufung war wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen; denn es geht um die Frage, ob eine nach § 68 AufenthG (hier noch idFdB. v. 25.2.2008, BGBl I S.162) abgegebene Verpflichtungserklärung auch nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens und dem Wechsel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG weiterhin rechtliche Wirkungen entfaltet. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen dieser Frage zugelassen Sprungrevision (VG Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2016 - 22 K 7814/15 -, juris) liegt noch nicht vor (Az. BVerwG: 1 C 10.16). Der Entscheidung des erkennenden Gerichts (Urt. v. 13.11.2013 - 13 LC 197/11 -, juris) lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Allerdings bestimmt § 68 Satz 4 AufenthG (idF. des Integrationsgesetzes v. 31.7.2016, BGBl I S. 1939) nunmehr ausdrücklich, dass die Verpflichtungserklärung vor Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG erlischt. Diese Regelung gilt indes erst ab Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (6.8.2016). Die mit dem Integrationsgesetz neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 68a AufenthG schreibt zwar vor, dass für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen grds. ein Drei-Jahres-Zeitraum gilt, hat die weiteren in § 68 Satz 4 AufenthG nF. enthaltene Regelung aber nicht ausdrücklich in Bezug genommen. […]