Ablehnung eines Klageantrags auf Feststellung, dass die Anerkennung als Asylberechtigter nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Annahme eines Nationalpasses) erloschen ist.
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A. Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage auf Feststellung, dass die Asylberechtigung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Bescheides vom 28. Juli 1996 durch die Erklärung über die Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers vom 20. März 2013 nicht erloschen ist, ist unzulässig.
1. Zwar ist zur Klärung des asylrechtlichen Status des Klägers grundsätzlich eine Feststellungsklage statthaft, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist, der das Erlöschen der Asylanerkennung ausdrücklich festgestellt hat. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darf das Rechtsschutzinteresse eines Ausländers an der Klärung seines asylrechtlichen Status nicht zweifelhaft sein, deshalb greift beim Rechtsverlust ipso iure die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.1991 - 9 C 126.90, Rdnr. 8, juris; Müller in Hofmann, Ausländerrecht [2. Aufl. 2016], AsylVfG § 72, Rdnr. 30).
2. Dem streitgegenständlichen Feststellungsantrag fehlt es jedoch am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil selbst eine positive Entscheidung nicht geeignet wäre, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Dieser hatte die Asylberechtigung nämlich bereits aufgrund der Entgegennahme des iranischen Reisepasses im Jahr 2012 nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verloren. Das Gericht ist insoweit auch nicht an die abweichende Auffassung der damals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Mainz gebunden, weil sich das Erlöschen der Asylberechtigung bereits unmittelbar als gesetzliche Folge ergibt und keiner Umsetzung bedarf.
Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die Annahme eines Nationalpasses nicht zum Erlöschen führen würde. Die für die Freiwilligkeit der Passannahme sprechende Regelvermutung kann zwar durch konkretes Sachvorbringen widerlegt werden (Müller in Hofmann, Ausländerrecht [2. Aufl. 2016], AsylVfG § 72, Rdnr. 7 unter Bezugnahme auf Marx, AsylVfG [8. Aufl. 2014], § 72, Rdnr. 7). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Annahme mit dem Ziel der Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 10, juris).
Von einem solchen Ziel kann jedoch schon aufgrund des klägerischen Verhaltens nicht ausgegangen werden. Insoweit muss sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er am 18. Dezember 2012 gegenüber der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main dargelegt hat, dass er seinen Reisepass nur aufgrund seiner geschäftlichen Situation beantragt habe, weil er ein größeres Hotel und Häuser im Iran besitze (Bl. 104 der Ausländerakte). Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 9. April 2008 im Antrag des Klägers auf Familienzusammenführung und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Einkommens- und Bankbescheinigungen (Bl. 69, 72, 75 der Ausländerakte), aus denen sich ergibt, dass der Kläger umfangreiche geschäftliche Aktivitäten in seinem Heimatland betrieb.
Dass im Rahmen dieser Reisen in den Iran auch familiäre Besuche stattgefunden haben mögen, ändert nichts an der klägerischen Motivation und der Gesamtwürdigung des Sachverhalts. Soweit im vorliegenden Verfahren vorgetragen wird, die Ausreise aus Deutschland im März 2013 sei allein aus einer sittlichen Pflicht wegen der Erkrankung der im Iran lebenden Mutter des Klägers erfolgt, kann dies selbst bei Wahrunterstellung nicht dazu führen, dass ein zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenes Erlöschen der Rechtsstellung als Asylberechtigter nachträglich anders zu würdigen wäre.
B. Selbst wenn man den Klageantrag sachdienlich dahingehend auslegen würde, dass die Feststellung des Fortbestehens der Asylanerkennung aufgrund des Bescheides vom 28. Juli 1996 begehrt wird, wäre die Klage unbegründet. Wie bereits dargelegt ist die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mit der freiwilligen Entgegennahme des iranischen Nationalpasses bereits erloschen. [...]