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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 27.09.2016 - 2 K 683/16.WI.A (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 42 ff.) - asyl.net: M24360
https://www.asyl.net/rsdb/M24360
Leitsatz:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind erfüllt, da die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Verbindung gerade mit der Entziehung vom Militärdienst begründet ist (unter Auswertung zahlreicher Informationen in Bezug auf den Wehrdienst in Syrien).

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Rückkehrgefährdung, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, politische Verfolgung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, zugeschriebenes Verfolgungsmerkmal, Zuschreibung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

[...]

Allerdings ist der Kläger des Gerichts nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, selbst wenn nach ihm wegen des bevorstehenden Wehrdienstes gesucht worden sein soll. Staaten ist es erlaubt, die Wehrpflicht ihrer Bürger als staatsbürgerliche Pflicht einzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohungen zu sichern. Der Verpflichtung zum Waffendienst im Herkunftsland wohnt für sich genommen keine politische Verfolgungstendenz inne.

Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Verbindung gerade mit der Entziehung vom Wehrdienst bzw. Militärdienst begründet ist.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG darin zu sehen wäre, ob dem Kläger eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, weil der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 fallen. Das wäre der Fall, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begehen würde (bejahend VG Würzburg, Urteil vom 07.09.2016 - W 2 K 16.30603 -, www.asyl.net).

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2016 - AK 43/16 -, Rn. 9, juris, geht von schwersten Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Syrien durch alle Kriegsparteien aus:

"Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt. [...] Dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften und zivilen Milizen steht gegenwärtig eine Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüber, die zumeist islamistisch motiviert sind und ihrerseits keine einheitliche Front bilden, sondern sich in erheblichem Umfang auch untereinander bekämpfen. Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen werden von allen Konfliktparteien schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen. Alle Konfliktparteien gehen teilweise unter Einsatz international geächteter Waffen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor, und es finden schwerste Verbrechen sowie Massaker an Zivilisten, aber auch an kampfunfähigen gegnerischen Kämpfern statt."

Näher zur Menschenrechtslage und Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht etwa UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Seite 9 bis 12.

Fraglich ist aber, ob der Kläger einer militärischen Einheit angehören würde, die im Rahmen ihrer Einsätze mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begehen wird (dazu EuGH, U.v.26.2.2015 – C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 - juris Rn. 43).

Bei einer Abschiebung würde der Kläger aber über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen. Gerade im Hinblick darauf, dass sich der Kläger durch illegale Ausreise aus Syrien einer Heranziehung zum Wehrdienst entzogen hat, droht ihm bei einer Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter und Inhaftierung in Anknüpfung an eine unterstellte Regimefeindlichkeit. Dies, weil der Rekrutierungsbedarf der staatlichen Truppen sehr groß ist und sich zunehmend Wehrpflichtige dem Militärdienst entziehen. Die Entziehung wird der syrische Staat dahin verstehen, "bist du im Krieg nicht für uns, so bist du gegen uns." [...]

Dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Armee, 30.07.2014 lässt sich entnehmen: Die Wehrpflicht beginnt im Alter von 18 Jahren und reicht mindestens bis zum Alter von 42 Jahren (S. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen können Studenten einen befristeten Aufschub erhalten (S. 2). Studenten würden zweimal im Jahr zu Einberufungsrunden vorgeladen. Personen die nicht studieren, werden kontinuierlich einberufen und der Vorlauf ist kürzer (S. 8). Wer sich in Kriegszeiten der Einberufung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit bis zu 3 Jahren Haft und Geldbuße bestraft. Desertion mit fünf Jahren, wenn der Deserteur das Land verlässt, mit 10 Jahren, wobei Deserteure auch erschossen werden. Armeeangehörige werden erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (S. 6). Die syrische Armee ist seit Ausbruch des Krieges um die Hälfte reduziert worden.

Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werden, können bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist (S. 7).

Im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015 heißt es unter anderem: Seit Herbst 2014 stellen Beobachter fest, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Gemäß dem Institute for the Study of War wurde die syrische Armee seit dem Ausbruch des Krieges von 325.000 auf 150.000 Soldaten dezimiert. 44.000 Soldaten sollen gefallen sein, der Rest sei desertiert. Zudem habe auch die Frustration und die Kriegsmüdigkeit der bis anhin vehementen Unterstützer des Assad-Regimes zugenommen. Alewiten und auch Drusen, die hohe Verluste erlitten haben, seien immer weniger bereit, für das Regime zu kämpfen (S. 1 f.).

Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen.

Alle werden mobilisiert. Dort, wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Prinzipiell rekrutiert das syrische Regime alle Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund (S. 2).

Im Oktober 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben. Im Oktober 2014 begann das Regime in Hama mit einer Generalmobilmachung aller Reservisten, die nach 1984 geboren sind. Über 1500 Männer wurden innerhalb von vier Tagen an Checkpoints verhaftet. Eine ähnliche Operation fand in Homs statt, dort wurden 1.200 Männer verhaftet. Eine weitere Generalmobilmachung begann am 27. Oktober in Deir ez-Zour. Gemäß dem Institute for the Study of War (ISW) zirkulieren an den Checkpoints der syrischen Armee Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen (S. 3).

Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensivierte das Regime die Suche nach Refraktären, jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt, von Aleppo im Norden bis nach Daraa im Süden des Landes und von Latakia und Tartus an der Küste bis nach al Hasaka im Osten des Landes. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentiert das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch (S. 3).

Wie bereits von der SFH beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Auch Familienangehörige werden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Männer, die von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst verhaftet. Einige werden vor das Militärgericht al-Qaboun in Damaskus gestellt. Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt (S. 4).

Im Herbst 2014 erließ das Regime verschiedene Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Bereits seit dem Ausbruch des Krieges verlangen die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt sind, eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt sind.

Am 20. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defence allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Mit den neuen Restriktionen haben Männer in den 20-ern keine Möglichkeiten mehr, das Land legal zu verlassen (S. 4).

Angesichts dieser Situation ist es plausibel, wenn das UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Seite 25f., zu dem Ergebnis gelangt, Wehrdienstverweigerer benötigen internationalen Schutz im Sinne der GFK.

Ein dahin gehender Hinweis lässt sich auch der Auskunft der Botschaft Beirut vom 03.02.2016 entnehmen. Darin heißt es zwar zunächst, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite.

Es entspricht seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten und auch der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhaltet. Rückkehrer nach Syrien unterliegen - angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010, S. 16, 20; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris). Fraglich kann sein, ob und wie sich der andauernde Bürgerkriegs auswirkt, und ob menschenrechtswidrige Maßnahmen an eine vermutete politische Gesinnung anknüpfen (bejahend bisher etwa HessVGH, Beschluss vom 27 . Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris; verneinend OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012, zuletzt Beschluss vom 05. September 2016 - 14 A 1802/16.A -, juris).

Es könnte vermutet werden, dass angesichts 1 Million Kriegsflüchtlinge aus Syrien in Westeuropa nicht jedermann eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden kann. Konkrete Erkenntnisse gibt es nicht. Abschiebungen finden seit 2011 nicht mehr statt. Menschenrechtsorganisationen erhalten von syrischen Behörden keine Erlaubnis für Recherchen im Land (TAZ, 19.08.2016, Tod hinter verschlossenen Türen).

Die Auslandsaufklärung syrischer Nachrichtendienste scheint nach wie vor intensiv stattzufinden. Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für das Jahr 2015 vom 28.06.2016 heißt es auf S. 263 f.: Im Zusammenhang mit den anhaltenden Flüchtlingsbewegungen nach Deutschland gab es im Jahr 2015 eine Vielzahl von Hinweisen auf bundesweite Aufklärungsbemühungen syrischer Dienste im Flüchtlingsumfeld. Die syrischen Nachrichtendienste verfügen ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen. Ihr Aufgabenschwerpunkt ist die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen.

Dahinstehen kann, ob nach derzeitiger Auskunftslage alleine eine illegale Ausreise aus Syrien und ein Antrag auf Asyl in Deutschland bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung auslösen (so VG München, Urteil vom 17.03.2016 - M 22 K 15.30256 -, juris; VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 - 20 K 1599/16.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 06.07.2016 - RN 11 K 16.30889 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vorn 10. August 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 22. September 2016 - 12 A232/16 -, juris; VG Trier, Urteil vom 16.06.2016 - 1 K 1576/16.TR -, www.asyl.net, und Pressemitteilung Nr. 22/2016 vom 10.10.2016; VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2016 - 1 K 20205/16.Me - www.asyl.net; wohl auch VG Würzburg, Urteil vom 07.09.2016 - W 2 K 16.30603 -, www.asyl.net; die Berufung zugelassen haben etwa OVG NDS, Beschluss vom 01.12.2015; OVG RhPf, Beschluss vom 15.09.2016 - 1 A 10786/16 -, www.asyl.net, und BayVGH, Beschluss vom 22.09.2016 – 21 ZB 16.30325 -, www.asyl.net, keine politische Verfolgung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. September 2016 - 14 A 1802/16.A -, juris mit Nachweise seiner früheren Rechtsprechung).

Vorliegend kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger wehrdienstpflichtig ist und sich einer Heranziehung durch verbotene Ausreise entzogen hat und ihm damit eine oppositionelle Überzeugung zumindest unterstellt würde. Der Kläger ist 1988 geboren. Männern, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ist gerade im Hinblick auf den Wehrdienst die Ausreise verboten (siehe oben S. S). Er stammt außerdem aus … und hat sich in … aufgehalten; an beiden Orten wird gezielt nach Militärdienstpflichtigen gesucht (siehe oben S. 7 f.). Die Gefährdung des Klägers knüpft damit jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. [...]