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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 07.11.2016 - 14.11 - 12230/1-8 - asyl.net: M24366
https://www.asyl.net/rsdb/M24366
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:

1. Nach einer Bund-Länder-Vereinbarung ist in den Fällen des § 12a Abs. 7, in denen Personen zwischen dem 1.1.2016 und dem Inkrafttreten des § 12a anerkannt wurden und bereits in ein anderes Bundesland verzogen sind (sog. Rückwirkungsfälle), ein Härtefall i.S.d. § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2c AufenthG anzunehmen.

2. Lediglich das Bundesland Nordrhein-Westfalen nimmt in Rückwirkungsfällen weiterhin Einzelfallprüfungen vor; allerdings ist regelmäßig von einem Härtefall auszugehen, wenn es sich um Familien mit kleineren oder schulpflichtigen Kindern handelt oder bereits ein Integrationskurs begonnen wurde (Anlage 1).

3. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 AufenthG länderübergreifenden Umzugsfällen liegt jeweils bei der Wegzugs-Ausländerbehörde, die wiederum die Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde einholt. Antwortet die Zuzugs-Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt. In Rückwirkungsfällen ist die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, an den der Umzug erfolgte.

4. Laut den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) muss ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG nachhaltig bzw. ernsthaft sein. Im Rahmen der Prognoseentscheidung reicht es aus, dass das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird (Anlage 2).

5. Weisung des BMAS für die Jobcenter vom 30.09.2016 zu § 12a AufenthG (Anlage 3).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Rückwirkung, Erlass, Zuständigkeit, Dokumentation, Beschäftigung, Ausnahme, Integration, Wohnsitzverpflichtung, Wohnsitzregelung, Rückwirkungsfälle, Landeserlass, Runderlass, Beschäftigung, Sozialleistungen, Jobcenter, Schutzberechtigte, Niedersachsen,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 1, AufenthG § 12a Abs. 5 Nr. 2c, AufenthG § 12a Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Bund und Länder haben sich zur Anwendung der Wohnsitzregelung auf folgende Verfahrensregelungen
verständigt:

1. Rückwirkungsfälle

"Im Nachgang der Bund-Länder-Besprechung zur Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 13.09.2016 stimmen die Länder darin überein, dass ein Härtefall gemäß § 12a Abs. 5 Nr. 2c AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 12a Abs. 7 AufenthG unterliegende Person nach dem 31.12.2015 und vor dem 06.08.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat; es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat. Diese Vereinbarung wird in dem Verständnis geschlossen, dass Nordrhein-Westfalen an seiner Praxis im Sinne des Erlasses vom 28.09.2016 weiterhin festhält. Der Bund erhebt gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken."

Lediglich das Land Nordrhein-Westfalen wird an einer Einzelfallprüfung festhalten, aber regelmäßig von einem Härtefall ausgehen, wenn es sich um Familien mit schulpflichtigen oder kleineren Kindern handelt oder bereits ein Integrationskurs begonnen wurde. Die Anerkennung von Härtefällen aus anderen Gründen bleibt möglich. Der nordrhein-westfälische Runderlass vom 28.09.2016 liegt bei (Anlage 1).

2. Zuständigkeit und Beteiligung

Für die örtliche ausländerbehördliche Zuständigkeit gilt:

a) In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung (Prüfung des § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG): Zuständigkeit der Wegzugs-Ausländerbehörde mit Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde.

b) Für Aufhebungen und Änderungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG: Zuständigkeit der Wegzugs-Ausländerbehörde mit Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde.

c) In Rückwirkungsfällen: Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Ort des bereits erfolgten Umzugs (Ort des rechtmäßig begründeten Aufenthalts, an dem auch die Ausländerakte vorliegt).

Für die Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde wurde vereinbart:

a) Eine Nicht-Rückmeldung gilt nach Ablauf von zwei Wochen als erteilte Zustimmung. Bei Postversand verlängert sich diese Verschweigefrist um zusätzliche drei Tage; die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 31 AufenthV gelten analog.

b) Eine Ablehnung hat die Zuzugs-Ausländerbehörde sachlich zu begründen. Ablehnungen ohne Begründung klären die Aufsichtsbehörden untereinander. [...]

Zur Frage, wann ein Arbeitsverhältnis nach §12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein erforderliches Mindestmaß an Stetigkeit aufweist, werden anbei Anwendungshinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt (Anlage 2). [...]

Für den Bereich der Jobcenter hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.09.2016 eine Weisung herausgegeben, die für den Fall Ihres Interesses beiliegt (Anlage 3). [...]