Die Haftanordnung war rechtswidrig, da das Amtsgericht seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Sachaufklärung nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang nachgekommen ist. Es hat nicht geprüft, ob die Zustellung des Ablehnungsbescheids über den Asylantrag an den Betroffenen erfolgte und daher nicht hinreichend untersucht, ob er vollziehbar ausreisepflichtig war (unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 09.02.2012 - 2 BvR 1064/10 - asyl.net: M19446).
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Das Amtsgericht hat seiner Pflicht zu einer eigenverantwortlichen Sachaufklärung nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang genügt, weil nicht hinreichend untersucht wurde, ob der Beschwerdeführer vollziehbar ausreisepflichtig war. [...]
Eine eigenverantwortliche Prüfung, ob der Beteiligte zu 1. vollziehbar ausreisepflichtig war, war dem Amtsgericht auf Grundlage der ihm durch die Beteiligte zu 2. vorgelegten Unterlagen verwehrt. In dem Antrag der Beteiligten zu 2. vom 16.03.2016 waren Darlegungen, aus welchen sich die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Beteiligten zu 1. ergab, nicht in hinreichendem Umfang enthalten [...].
Zwar wurde die erste Seite des den ersten Asylantrag des Betroffenen ablehnenden Bescheids vom 03.03.2015 beigefügt. Weder hieraus noch aus der weiteren vorgelegten Unterlage ergibt sich allerdings, ob und in welcher Form eine Bekanntgabe an den Beschwerdeführer erfolgt ist. So fehlen Dokumente wie etwa eine Zustellungsurkunde oder ein Vermerk über die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgt oder versucht worden ist.
Insbesondere weil die Beteiligte in ihrem Haftantrag dargestellt hat, dass der Betroffene der Aufforderung zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde Düsseldorf nicht nachgekommen war, sondern in die Illegalität untergetaucht war und er daher zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben worden war, hätte die Annahme einer wirksamen Zustellung - bei unbekanntem Aufenthalt - näherer Erläuterungen bedurft. Zweifel an einer Ausreisepflicht ergeben sich insbesondere gerade auch aus dem Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2015, wonach der Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages "zugestellt wurde/als zugestellt am 05.03.2015 gelte". Damit blieb völlig offen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer Zustellung oder einer Zustellungsfiktion ausging und aufgrund welcher Tatsachen es zu seiner Annahme gelangte (vgl. zu den strengen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, 2 BvR 1064/10; NdsRPfl 2012, 182). Anhaltspunkte für die Klärung dieser Fragen lassen sich weder den dem Amtsgericht vorgelegten Dokumenten noch der Ausländerakte entnehmen. Daher hätte für das Amtsgericht ein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden, - und dies, obwohl wegen der Inhaftnahme des Beteiligten zu 1. eine Eilbedürftigkeit bestand und aus Sicht der Beteiligten zu 2. infolge des monatelangen Abtauchens des Beteiligten zu 1. in die Illegalität gerade eine Fluchtgefahr bzw. die weitere Vermeidung der Abschiebung sich als durchaus naheliegend darstellte.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2. kann auch nicht aus der Stellung eines Asylfolgeantrages vom 17.03.2016 geschlossen werden, dass dem Beteiligten zu 1. der erste zurückweisende Bescheid vom 03.03.2015 (damals) zugegangen sein musste; dieser Schluss lässt sich aus der Stellung des Asylfolgeantrages einen Tag nach der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bielefeld, der der ablehnende Bescheid vom 03.03.2015 zugrunde lag, gerade nicht ziehen. [...]