1. Aufhebung eines Ablehnungsbescheides wegen fehlender förmlicher Asylantragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG.
2. Eine inhaltliche Äußerung nach § 13 AsylG genügt dem Antragserfordernis nicht.
3. Schriftliche Äußerungen eines Vormunds gegenüber dem BAMF können nicht als formgerechter Antrag nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG gewertet werden, sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die betroffene Person im betreffenden Zeitpunkt nicht minderjährig war.
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Der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ist eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts. Für seine rechtliche Behandlung sind die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden, soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. Für die Auslegung gilt daher auch § 133 BGB. Willenserklärungen und Anträge können auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. allerdings nur soweit Formvorschriften nicht entgegenstehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 1985 – I OE 50/81 - a.a.O. m.w.N.). Hier stehen jedoch Formvorschriften in diesem Sinn entgegen. Denn der Ausländer muss seinen Antrag nach § 14 Absatz 1 AsylG bei der zuständigen Außenstelle stellen. Das hat er nicht getan. Die Beklagte vertritt dazu gerichtsbekannt bei Untätigkeitsklagen stets die Auffassung, dass die Frist des § 75 VwGO - nämlich mangels Antrags bei der Behörde - nicht zu laufen beginne, solange der Antrag nicht im Sinn des § 14. Absatz 1 AsylG gestellt sei. Es ist ihr deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass im Fall des Klägers eine inhaltliche Äußerung im Sinn des § 13 AsylG als Antrag ausreiche. Der Kläger konnte seinen Antrag auch nicht nach § 14 Absatz Satz 1 Nummer 3 AsylG beim Bundesamt stellen. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zwar war die Vormünderin nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Darauf kommt es aber nicht an. Denn der Kläger ist nicht minderjährig in diesem Sinn. Denn er ist nach dem Gutachten, das der Landkreis Göttingen eingeholt hat, mindestens 20 Jahre alt gewesen, als er 2012 aufgegriffen wurde. Dass er zeitweilig unzutreffend als minderjährig behandelt wurde, ändert daran nichts. Schriftliche Äußerungen der Vormünderin gegenüber der Beklagten können daher auch nicht als formgerechter Antrag gewertet werden. Selbständig tragend enthalten sie aber auch inhaltlich keinen entsprechenden Antrag - die Beklagte nimmt deshalb selbst auch nur an, dass ein schriftlicher Antrag nicht vorliege. [...]