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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.11.2016 - IV 201-VIS - asyl.net: M24381
https://www.asyl.net/rsdb/M24381
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG:

1. Die gesetzliche Ausnahme von der Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG greift nur, wenn die Beschäftigung, die Ausbildung oder das Studium bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der Ersterteilung des Aufenthaltstitels besteht und sich verstetigt hat; ansonsten kommt eine Aufhebung gem. Abs. 5 in Betracht.

2. Zuständig für die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 bei länderübergreifendem Bezug AufenthG ist die Ausländerbehörde des derzeitigen Wohnorts. Diese holt die Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde ein. Antwortet diese nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt.

3. In Fällen, in denen Personen zwischen dem 01.01.2016 und dem Inkrafttreten des § 12a AufenthG anerkannt wurden und in ein anderes Bundesland verzogen sind, wird aufgrund der Rückwirkung aus Abs. 7 ein Härtefall i.S.d. Abs. 5 S. 1 Nr. 2c angenommen. Wurden bereits Aufforderungen, in das Land der bisherigen Wohnsitzverpflichtung zurückzukehren, erlassen, so sind diese aufzuheben.

4. In Fällen, in denen subsidiär Schutzberechtigte, die vor 2016 anerkannt wurden, auf einen höheren Schutzstatus klagen, ist die Wohnsitzregelung nicht anwendbar.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Erlass, Wohnsitzverpflichtung, Integration, Beschäftigung, Ausbildung, Studium, Rückwirkung, subsidiärer Schutz, Upgrade-Klage, Aufstockungsklage, Wohnsitzregelung, Schleswig-Holstein,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 1, AufenthG § 12a Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Grundsätzliches

§ 12a Abs. 1 AufenthG begründet für bestimmte Schutzberechtigte (siehe unten) und für die Dauer von maximal 3 Jahren Zeitraum eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in dem Bundesland, dem der Ausländer im Rahmen seines Asylverfahrens zugewiesen worden ist oder im Rahmen seines Verfahrens nach den §§ 22, 23 AufenthG Aufnahme fand. [...]

Bei Zuzügen von Personen aus anderen Ländern, deren Aufenthaltstitel keinen Hinweis auf eine Wohnsitzverpflichtung enthält, kann in der Übergangsphase nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtung nicht besteht. Um Klarheit zu schaffen, ist Kontakt zu der bisher zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen. Das Ergebnis ist dem hiesigen Jobcenter mitzuteilen. Sofern eine Wohnsitzverpflichtung auf ein anderes (Bundes-) Land fortbesteht, wird das hiesige Jobcenter sich gern. § 36 Abs. 2 SGB II für unzuständig erklären und das zuständige Jobcenter in dem Land der Wohnsitzverpflichtung ermitteln, an dieses den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach SGB II weiterleiten, damit dort bereits vorab Kenntnis von dem Zuzug des Ausländers besteht und die dann zuständige Ausländerbehörde informiert werden kann. Die entsprechende Weisung an die Jobcenter ist als Anlage 1 beigefügt. [...]

Nichtentstehen bzw. Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung

Die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung entsteht gern. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt und dadurch ein Einkommen erzielt, dass dem monatlichen durchschnittlichen Bedarf nach den §§ 20 und 22 SGB II für eine Einzelperson entspricht (derzeit 710 € netto), oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Die gesetzliche Ausnahme nach dieser Vorschrift greift nach dem gemeinsamen Verständnis der Länder nur, wenn die Beschäftigung, die Ausbildung oder das Studium bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der Ersterteilung des Aufenthaltstitels besteht. Das Beschäftigungsverhältnis muss sich verstetigt haben. Hierzu wird auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Anlage 2) hingewiesen. [...]

Wenn eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium erst nach Entstehen der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG aufgenommen wurde, ist § 12a Abs. 5 AufenthG anzuwenden.

Zudem werden in Abs. 5 weitere Sachverhalte aufgeführt, die - bei Vorliegen einer der dort genannten Voraussetzungen - ebenfalls zur Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung führen. Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift stellt eine Härtefallregelung dar, die insbesondere zu berücksichtigen ist, wenn ein Ausländer in Kenntnis oder Unkenntnis der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung seinen Wohnsitz in ein anderes (Bundes-) Land verlagert hat. Die Gesetzesbegründung zu Abs. 5 aus der Bundestagsdrucksache 18/8615 ist als Anlage 3 beigefügt. Danach sind insbesondere auch die Auslegungshinweise in Ziffer 12.2.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 entsprechend anwendbar. [...]

Bezüglich der Prüfungen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 bzw. des Abs. 5 vorliegen, haben sich die Länder auf folgende Zuständigkeiten geeinigt:

- In länderübergreifenden Umzugsfällen unmittelbar nach Anerkennung (Prüfung des § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG): Zuständigkeit der Wegzugs-Ausländerbehörde mit Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde.

- Für Aufhebungen / Änderungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG: Zuständigkeit der Wegzugs-Ausländerbehörde mit Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde.

- In Rückwirkungsfällen (siehe unten): Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Ortes des bereits erfolgten Umzugs (Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, an dem auch die Ausländerakte vorliegt).

Bezüglich der Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde wurde folgendes vereinbart:

- Nicht-Rückmeldung gilt nach Ablauf von 2 Wochen als erteilte Zustimmung. Bei Postversand verlängert sich die Verschweigefrist um zusätzliche 3 Tage.

- Eine Ablehnung hat die Zuzugs-Ausländerbehörde sachlich zu begründen. Ablehnungen ohne Begründung klären die Aufsichtsbehörden untereinander. [...]

Neben dem Ausschluss der Altfälle, die vor dem 1.1.2016 anerkannt wurden bzw. denen vor diesem Zeitpunkt erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde, trat mit dem Inkrafttreten des § 12a Abs. 7 AufenthG auch eine Rückwirkung der Absätze 1 bis 6 für Personen ein, die zu den auf Seite 1 aufgeführten Personengruppen gehören und in der Zeit vom 1.1. bis 5.8.2016 - d.h. vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - einen entsprechenden Schutzstatus bzw. ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erhalten haben.

Aufgrund der hohen Anzahl von Anerkennungsbescheiden in den ersten Monaten des Jahres 2016 bereitete diese Rückwirkung in der Praxis aber erhebliche Probleme, weil Asylberechtige und GFK-Flüchtlinge in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes legal in andere Länder verziehen konnten und nach dem 6.8 2016 von den dortigen Behörden aufgefordert wurden, ihren Wohnsitz in die Länder zurück zu verlegen, in denen sie ihr Asylverfahren betrieben haben. Wie bereits ausgeführt, enthält § 12a Abs. 5 AufenthG eine Härtefallregelung, die grundsätzlich anwendbar gewesen wäre. Das hätte allerdings zu einer hohen Anzahl von Einzelfallprüfungen geführt, die die zuständigen Behörden überdurchschnittlich zusätzlich belastet hätten.

Um diesen erheblichen Arbeitsaufwand zu vermeiden, der zudem in vielen Einzelfällen zu unterschiedlichen Ergebnissen und ggf. zu unbilligen Härten geführt hätte, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass ein Härtefall nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 c) AufenthG ohne Einzelfallprüfung angenommen wird, wenn die Betroffenen nach dem 31.12.2015 und vor dem 6.8.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) rechtmäßig ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlagert haben (sog. Rückwirkungsfälle). [...]

Die betroffenen Personen unterliegen einer neuen Wohnsitzverpflichtung, beschränkt auf das Land Schleswig-Holstein. Gern. § 12a Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nr. 2 dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Abs. 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt. Mit dieser Vorschrift wird das Ziel verfolgt, Personen aus integrationspolitischen Gründen an bestimmte Orte/Länder zu binden. Dieses Interesse besteht nach Umzügen für den neuen Wohnort fort. Weil nach Abs. 3 ein Ausländer verpflichtet werden kann, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist es gern, rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium des Innern im Wege des erst-recht-Schlusses auch möglich, Wohnsitzverpflichtungen auf das neue (Bundes-) Land zu verfügen. Die Abs. 3 und 4 sind ohne landesinterne Regelungen als unmittelbar umsetzbares Recht anwendbar, weil hierfür in Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine hinreichende Grundlage besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 vorliegen.

Sonstiges

In vielen Fällen wird den Betroffenen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt und es sind beim Verwaltungsgericht Teilklagen auf einen höheren Schutzstatus anhängig. In diesen Fällen ist § 12a AufenthG nicht anwendbar, wenn der subsidiäre Schutz bereits 2015 oder früher bestandskräftig geworden ist. [...]

Anlagen:

1. Weisung an die Jobcenter

2. Hinweise des BMAS zur Verstetigung des Beschäftigungsverhältnisses

3. Auszug aus der BT-Drs. 18/8615

4. Vereinbarung der Länder bezüglich des Umgangs mit Rückwirkungsfällen

5. Erlass NRW vom 28.9.2016 [...]