OLG Bremen

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Zitieren als:
OLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 WF 82/16 (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 68) - asyl.net: M24448
https://www.asyl.net/rsdb/M24448
Leitsatz:

1. Ein Kind ab 14 Jahren muss in eigenen Angelegenheiten einen Anwalt oder eine Anwältin wirksam mandatieren und auch Verfahrenskostenhilfe beantragen können, damit die vom Gesetzgeber eingeräumte Verfahrensfähigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch Wirkung entfaltet.

2. Die Beiordnungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG (Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage) sind enger als die des § 121 Abs. 2 ZPO (Vertretung erscheint erforderlich). Allein aufgrund des geringen Lebensalters von 14 Jahren ist von der Notwendigkeit einer Beiordnung für die Abänderung der Vormundsauswahl nach § 1887 BGB auszugehen.

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, Rechtsanwalt, Verfahrensfähigkeit, Vormundschaft, FamFG, minderjährig, verfahrensfähig, Prozessbevollmächtigte, Beschwerderecht, selbständiges Beschwerderecht, Geschäftsfähigkeit, beschränkt geschäftsfähig, Personensorge, Sorgerecht, Rechtsanwalt, Prozessvollmacht, Vollmacht, Kind, Geschäftsbesorgungsvertrag, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Antragsrecht, Vormundsauswahl,
Normen: FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 106, BGB § 1887, BGB § 1887 Abs. 2, FamFG § 78 Abs. 2, FamFG § 78, ZPO § 121 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Entgegen der vom Rechtspfleger vertretenen Auffassung ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig und kann somit sowohl einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen als auch ein Verfahrenskostenhilfeverfahren betreiben (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 9 Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, § 9 Rn. 6; Heiter, FamRZ 2009, 85 (88)).

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind hier erfüllt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Beantragung der Bestellung seines Cousins als Vormund und der Bevollmächtigung seines Verfahrensbevollmächtigten am 14.3.2016 14 Jahre alt und somit beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB. Bei einem auf Änderung der Auswahl des Vormundes gemäß § 1887 BGB gerichteten Verfahren handelt es sich um ein solches, das die Person des Minderjährigen betrifft. Dem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kommt gemäß § 1887 Abs. 2 BGB auch ein eigenes Antragsrecht zu (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage, § 1887 Rn. 4).

Obwohl das minderjährige Kind an sich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Anwalt schließen noch ihm Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG insofern eine beschränkte Geschäftsfähigkeit angenommen werden, als dass das Kind den Rechtsanwalt wirksam mandatieren und auch selbst Verfahrenskostenhilfe beantragen kann. Nur so ist zu erreichen, dass die dem Kind von Gesetzgeber eingeräumte Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch Wirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne auch Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 9 Rn. 16). [...]

Die somit aufgrund bestehender Verfahrensfähigkeit des Antragstellers zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Beiordnungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG sind gegeben.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Kindschaftssache gemäß § 111 Nr. 2 FamFG handelt, ergibt sich der Maßstab für die Rechtsanwaltsbeiordnung aus § 78 FamFG. Da im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang herrscht und somit § 78 Abs. 1 FamFG nicht zum Zuge kommt, müssen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG erfüllt sein, dessen Voraussetzungen allerdings enger sind als die des vom Rechtspfleger angewandten § 121 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG Rn. 3). Voraussetzung für die Beiordnung ist das Vorliegen einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen lässt. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Hierbei kommt es auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Unbemittelten an. Die Prüfung ist einzelfallbezogen durchzuführen, wobei wichtige Kriterien auch sind, in welchem Umfang die Fähigkeit besteht, sich schriftlich oder mündlich auszudrücken (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 3 ff.).

Die Anwendung der vorstehenden Kriterien auf den vorliegenden Fall muss zu einer Beiordnung des Rechtsanwalts führen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen 14 Jahre alten Jungen. Unabhängig von seinen - sicher noch nicht vorhandenen - Fähigkeiten, sich in Deutsch mündlich oder schriftlich auszudrücken, ist allein aufgrund seines geringen Lebensalters von der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung der Vormundsauswahl gemäß § 1887 BGB auszugehen. Auch einem deutschen Kind im Alter von 14 Jahren wäre für ein derartiges Verfahren im Regelfall ein Verfahrensbevollmächtigter zu bestellen, es sei denn, es wäre ihm bereits ein Verfahrensbeistand beigeordnet (vgl. insofern Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 5), was hier allerdings nicht der Fall war. [...]