VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 - asyl.net: M24456
https://www.asyl.net/rsdb/M24456
Leitsatz:

Angehörigen der Volksgruppe der Saharaui (Sahraoui) droht in Marokko grundsätzlich keine politische Verfolgung. Lediglich exponierte Verfechter einer unabhängigen Westsahara können Repressionen durch den marokkanischen Staat ausgesetzt sein.

(Amtliche Leitsätze, Aufhebung des Urteils des VG Stuttgart vom 23.4.2014 - A 1 K 2662/13 - welches dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen hatte)

Schlagwörter: Marokko, Sahraoui, Saharaoui, politische Verfolgung, Westsahara, Demokratische Arabische Republik Sahara, Flüchtlingseigenschaft, Saharaui, Sahraui, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Vorverfolgung, Demonstration, Protest, Protestcamp,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. [...]

Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 27 ff.). [...]

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der "Wegfall der Umstände-Klausel" des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der "Wegfall der Umstände-Klausel" gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Teilnahme an einem Protestcamp im Jahre 2010 der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man indes als wahr unterstellt, dass der Kläger seinen Angaben entsprechend an dem Protestcamp teilgenommen hat, würden die dann zugrunde zu legenden Tatsachen nach der Überzeugung des Senats keine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne begründen.

An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil seine Angaben zum zeitlichen Geschehensablauf nicht nachvollziehbar, sondern gänzlich widersprüchlich sind. [...]

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Erlebnissen im Protestlager vor und nach dem Eingreifen der Sicherheitskräfte. [...] Der Kläger machte lediglich sehr oberflächliche und stereotype Angaben, vermittelte aber nicht den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit.

Hinzu kommt, dass sich die dem Senat vorliegenden, veröffentlichten Erkenntnisse zu dem Protestlager auch nicht mit den Angaben des Klägers decken. [...] Das Protestlager fand ausgehend von diesen Angaben in einem anderen Zeitraum als vom Kläger angegeben und mit einer wesentlich größeren Teilnehmerzahl als der vom Kläger angenommenen (800) statt.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben des Klägers zutreffen, er habe an dem Protestcamp teilgenommen, würde dies keine Gefahr der politischen Verfolgung begründen. Angesichts der Tatsache, dass das Protestlager tausende Teilnehmer hatten, darunter - so auch der Kläger in seiner Anhörung - ganze Familien mit kleinen Kindern, erscheint es wirklichkeitsfremd, dass der marokkanische Staat ein Interesse daran haben könnte, jeden Teilnehmer aufzuspüren und mit Sanktionen zu belegen. Unabhängig davon ist auch die Annahme, alle Teilnehmer seien fotografiert oder gefilmt worden und dadurch polizeilich identifiziert, nicht haltbar. Bei der Räumung des Lagers setzten die Sicherheitskräfte Gewalt ein, wobei es nach den vorliegenden Berichten auch darum ging, gewaltsamen Widerstand zu brechen. Der Senat geht ferner davon aus, dass saharauische Aktivisten, soweit sie sich bei dem Lager als Anführer exponierten oder als gewalttätig auffielen, vom marokkanischen Staat belangt wurden, wobei neben Verhaftungen auch Verurteilungen und Misshandlungen stattgefunden haben dürften (vgl. Amnesty International, Rights Trampled - Protests, Violence and repression in Western Sahara, MDE 29/019/2010, wo u.a. von bis zu 200 Verhafteten die Rede ist). Eine Bedrohung des Klägers lässt sich daraus indes nicht ableiten. Bereits beim Bundesamt hat er selbst angegeben, sich friedlich verhalten und keine Probleme gemacht zu haben. Zudem war er zum Zeitpunkt, als das Lager gestürmt wurde, erst 15 Jahre alt. Es gibt keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger unter diesen Umständen in das Blickfeld möglicher Verfolger geraten sein könnte. Dies gilt umso mehr, als dem Vortrag des Klägers nicht geglaubt werden kann, Sicherheitskräfte hätten die Wohnung seiner Eltern auf der Suche nach ihm oder seinem Bruder aufgesucht. [...]

Eine Verfolgungsgefahr für den Kläger lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Verhältnissen betreffend Saharauis in Marokko ableiten. Hierzu lässt sich dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko vom 25.01.2016, Stand: Dezember 2015, - soweit hier von Bedeutung - entnehmen: [...]

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. [...] Mit Sanktionen für sich und teilweise auch seine Angehörigen muss jedoch rechnen, wer bei den verfassungsrechtlich geschützten und strafrechtlich bewehrten Tabuthemen Rolle der Monarchie, Islam als Staatsreligion und territoriale Integrität (gemeint ist die Zugehörigkeit der völkerrechtlich umstrittenen Westsahara zu Marokko) die offizielle Linie in Frage stellt. [...] Kundgebungen in der Westsahara, die die Zugehörigkeit des Gebiets zu Marokko in Frage stellen, werden immer aufgelöst, auch unter Gewaltanwendung gegenüber den Demonstranten. NROen, die im Verdacht stehen, sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einzusetzen, haben generell einen schwierigen Stand (Lagebericht, S. 9). [...] Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings enger als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert. Polizei und paramilitärische Einheiten gehen unvermindert gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden (Lagebericht, S. 16).“

Diesen Angaben entnimmt der Senat, dass lediglich exponierte Verfechter einer unabhängigen Westsahara - unter Umständen auch asylrelevanten - Repressionen durch den marokkanischen Staat ausgesetzt sein können. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. [...]