LSG Bayern

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Zitieren als:
LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - L 8 AY 28/16 B ER (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 62 ff.) - asyl.net: M24470
https://www.asyl.net/rsdb/M24470
Leitsatz:

Einstweilige Regelungsanordnung im Beschwerdeverfahren:

1. Einer Familie im Kirchenasyl sind vorläufig eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren, da keine Verpflichtung der kirchlichen Einrichtung oder Gemeinde zur Deckung des Lebensunterhalts der Aufgenommenen besteht. Die Hilfegewährung Dritter im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des Sozialhilfeträgers lässt die Hilfsbedürftigkeit nicht entfallen.

2. Da die Betroffenen zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, besteht nur Anspruch auf eingeschränkte Leistungen nach § 1a AslbLG.

3. Die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG tritt nach dem Wortlaut von § 1a Abs. 2 S. 1 und 2 sowie Abs. 3 S. 2 AsylbLG als Rechtsfolge kraft Gesetzes ein, so dass eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen ist. es eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht bedarf.

Schlagwörter: Kirchenasyl, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundleistungen, unabweisbar gebotene Leistungen, Leistungseinschränkung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Mitwirkungspflicht, Leistungseinstellung, Verpflichtung Dritter, Hilfegewährung Dritter, Nothilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Rechtsmissbrauch, existenzsichernde Leistungen, Leistungsausschluss, Sachleistungen, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Zuweisung, Dauer, Dauer der Anspruchseinschränlung,
Normen: AsylbLG § 8, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 1a Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 8 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 4, AsylbLG § 10a, AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 14,
Auszüge:

[...]

Ein Leistungsausschluss ergibt sich für die vorläufig zugesprochenen Leistungen für Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 20.10.2015. [...] Der Bedarf der Antragsteller wird mit Ausnahme von Unterkunft und Heizung nicht anderweitig erbracht. Die Antragsteller haben sich ab dem 3.04.2016 ins Kirchenasyl im ... begeben. Dieses aber erklärt, dass es nur für Unterkunft und Heizung aufkomme.

Das so genannte Kirchenasyl ist eine kirchliche Praxis, bei der Hilfesuchende auf dem Gelände einer Kirche oder eines Klosters Aufnahme bzw. Zuflucht finden und dadurch vor dem Vollzug staatlicher Gewalt geschützt werden sollen. In der deutschen Rechtsordnung findet sich eine Anerkennung des Kirchenasyls nicht. Allerdings wird die Tradition des Kirchenasyls von der Bundesregierung respektiert (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Die Linke, BT.Drs. 18/9894).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Vertreter der Kirchen haben im Rahmen eines Gesprächs am 24.02.2015 festgehalten, dass das Kirchenasyl kein eigenständiges, neben dem Rechtsstaat stehendes Institut ist, das sich jedoch als christlich-humanitäre Tradition etabliert hat. Das Bundesamt stellt klar, dass die Tradition des Kirchenasyls an sich nicht infrage gestellt werde. Es wurde ein Verfahren vereinbart, bei dem im Falle der Gewährung von Kirchenasyl eine lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfinden solle (Bearbeitungshinweise des Bundesamtes zu Kirchenasylfällen, Stand 02.07.2015).

Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht daher für das entgegen der Meinung des Antragsgegners keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes der Antragsteller. Im Übrigen wird selbst bei einer bestehenden Verpflichtung ein Leistungsausschluss nur angenommen, wenn der Bedarf faktisch gedeckt ist (Oppermann, a.a.O., § 8 Rn. 17). […]

Das Kloster gewährt den Antragstellern ausweislich der vorgelegten Bescheinigung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung. Andere Leistungen werden nur im Rahmen der Nothilfe gewährt, solange Sozialleistungen nicht gewährt werden. Diese notfallmäßig erbrachten Leistungen führen nicht zu einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne von § 8 AsylbLG. Denn eine Hilfegewährung Dritter im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des Sozialhilfeträgers lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Dies würde der Garantie effektiven Rechtsschutzes widersprechen (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB XII).

cc. Die Antragsteller haben aber wenigstens Anspruch auf die eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG (reduziertes physisches Existenzminimum, vgl. Oppermann, a.a.O., § 1a Rn. 98). Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten aber ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung folgenden Tag nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege gewährt. Die Antragsteller zu 1) bis zu 6) sind wie von ihrem Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht sämtlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nummer 5 AsylbLG, denn sie sind seit dem 18.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. Es verbleibt also bei den Rechtsfolgen nach § 1a Abs. Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 bis 4 AsylbLG.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus von den Antragstellern selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Denn durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl durch das haben die Antragsteller sich faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane entzogen. Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage für Kirchenasyl, wird dies von den Verwaltungsbehörden, der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung respektiert und von Vollzugsmaßnahmen abgesehen (s. Verweise oben sowie Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 31.03.2014, Drs. 17/1430). Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis, das die Antragsteller nutzen, um dem Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu umgehen (ebenso Hohm, Kommentar zum AsybLG, § 1a Rn. 285; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 28; uneindeutig: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn. 86). Aus von den Antragstellern maßgeblich zu vertretenden Gründen, nämlich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen, hier eine Abschiebung, nicht vollzogen werden. Diese setzen damit eine wesentliche Ursache zur Verhinderung der Abschiebung.

Dass ein Mangel am notwendigen Vollstreckungswillen der Ausländerbehörde vorhanden wäre und deshalb eine Nichtvollziehbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nicht angenommen werden könne, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von Oberbayern als zentrale Ausländerbehörde den Antragsteller zu 1) zur Festnahme ausschreiben lassen um weitere Maßnahmen einleiten zu können.

Die Antragsteller haben daher nur Anspruch auf Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG für ihre Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Dass besondere Umstände vorlägen, die es erfordern würden, andere Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 AsyIbLG zu erbringen, wurde nicht vorgetragen. Das SG hat die Beigeladene bereits zur Gewährung von Leistungen nach § 4 AsylbLG verpflichtet, so dass diesbezüglich der Bedarf gedeckt ist.

Bezüglich dieser Leistungseinschränkung handelt es sich um eine Rechtsfolge kraft Gesetzes, wie aus dem Wortlaut der Regelungen in § 1 a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 AsylbLG ("haben.. keinen Anspruch auf Leistungen", "...werden ... nur noch Leistungen … gewährt", "… endet der Anspruch auf Leistungen..") ersichtlich. Eine Ermessensentscheidung ist daher nicht zu treffen. Dass der Antragsgegner, der die Leistungen vollständig eingestellt hat, keine derartige Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen hat, ist folglich unschädlich. Der Senat darf eine Anordnung treffen, ohne zuvor dem Beigeladenen eine Gestaltung aufzugeben.

Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den Beträgen für die Abteilungen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Gesundheitspflege nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfs nach § 28 a des zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016. Danach haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Körper-und Gesundheitspflege in Höhe von 135,24 EUR monatlich, die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) haben einen Anspruch auf 109,83 EUR monatlich, die Antragstellerin zu 5) hat bis zum 11.11.2011 einen Anspruch auf 92,22 EUR monatlich, im Anschluss einen Anspruch auf 109,83 EUR monatlich und die Antragstellerin zu 6) hat einen Anspruch auf 141,56 EUR monatlich.

Eine Sachleistungsgewährung, wie von § 1a Abs. 2 S. 4 AsyIbLG als Regelfall vorgesehen, erscheint im vorliegenden Fall nicht durchführbar. Obwohl die Bedarfe für die Vergangenheit tatsächlich gedeckt wurden, hält der Senat eine Leistungserbringung ab Rechtshängigkeit des ER-Verfahrens beim SG für sachgerecht (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG und Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Auszahlung der Leistungen hat jedoch nicht an das Kloster zu erfolgen, da dieses nicht als "Leistungserbringer" angesehen werden kann.

Weitergehende Einschränkungen als die in § 1a AsylbLG vorgesehen, sind allein wegen Inanspruchnahme eines Kirchenasyls nicht zulässig.

ee. Die Beigeladene ist für die vorläufige Erbringung der Leistungen nach § 10a AsylbLG örtlich zuständig, da die Antragsteller mit Bescheid vom 28.01.2016 in den Bereich der Beigeladenen zugewiesenen wurden. Dass die Antragsteller sich tatsächlich noch nicht im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen befunden haben, ist unerheblich. Bei einer Zuweisung ist nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG diese maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit und nur im Übrigen der tatsächliche Aufenthalt nach § 10a Abs. 3 AsylbLG.

b. Auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ist anzunehmen, da die Antragsteller gegenwärtig außer Leistungen nach § 4 AsylbLG, die vom SG zugesprochen wurden, keinerlei Leistungen erhalten und selbst über keine bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen, wie vom Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht wurde. In welchem Umfang und wie lange das … weitere Leistungen als Vorleistung gewährt, kann nicht abgeschätzt werden. Der Senat hält es nicht für zumutbar, den Antragstellern einen Anordnungsgrund deswegen abzusprechen, wie diese es in der Hand hätten, das Kirchenasyl selbst jederzeit zu beenden oder etwa, weil es sich um kein „echtes" Kirchenasyl handelt, bei dem sich die Schutzsuchenden voll in die Obhut der Kirche begeben.

Den Antragstellern waren daher vorläufige Leistungen im tenorierten Umfang zu gewähren.

c. Die Dauer der Anspruchseinschränkung ist nach § 14 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt sind. Da sich das Verhalten der Antragsteller nicht verändert hat und daher die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin bestehen, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, nach Ablauf von sechs Monaten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren höhere Leistungen zuzusprechen. Die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung war unter Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem gewährten Kirchenasyl nur um eine vorübergehende Situation handeln kann und nach den Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes bis 31.01.2016 zu beschränken. Die Antragsteller sind verpflichtet, jede Veränderung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht unverzüglich der Beigeladenen zu melden. [...]