Nach § 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig (mit Bezug auf BGH, B. v. 6.5.2010 - V ZB 223109, asyl.net: M17117).
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a) Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch das Amtsgericht Bückeburg für den Zeitraum vom 17. bis 20. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil es insoweit an einem Antrag der beteiligten Behörde fehlt. Nach § 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 15). Die insoweit rechtswidrige Haftanordnung des Amtsgerichts hat auch die Rechte des Betroffenen verletzt, da die Haft auf dieser Grundlage bis zum 20. April 2014 vollzogen wurde. Erst an diesem Tag hat das Amtsgericht die Verlängerung der Haft bis zum 1. Juni 2016 angeordnet. [...]