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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16 (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 46) - asyl.net: M24488
https://www.asyl.net/rsdb/M24488
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung eines Folgeantragstellers nach Afghanistan:

1. Im Hauptsacheverfahren ist näher zu untersuchen, welche Vorgaben sich aus dem Grundgesetz für die Prüfung des Folgeantrags ergeben, da seit der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren mehr als 30 Monate vergangen sind und zum Zielland der Abschiebung (Afghanistan) in diesem Zeitraum zahlreiche neue Erkenntnismittel vorliegen (zitiert BVerfG Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - asyl.net: M23800, Asylmagazin 6/2016).

2. Weiterhin ist näher zu überprüfen, ob sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergibt, dass der asylsuchenden Person zumindest im gerichtlichen Eilverfahren die Gründe für die Ablehnung, ein Folgeverfahren durchzuführen, offengelegt werden müssen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn der entsprechende Bescheid noch nicht bekannt gegeben wurde.

Schlagwörter: einstweilige Anordnung, Asylfolgeantrag, Afghanistan, Abschiebung, Herkunftslandinformationen, Erkenntnismittel, Auskunftslage, effektiver Rechtsschutz,
Normen: BVerfGG § 32 Abs. 1, AsylG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, AsylG § 71 Abs. 5 S. 2,
Auszüge:

[...]

2. Nach diesen Maßstäben ist die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung des Antragstellers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags angesichts der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, da weitere Abschiebungen nach Afghanistan derzeit offenbar geplant sind; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

b) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die - zeitgleich erhobene - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

aa) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert zunächst nicht daran, dass die erforderliche Vollmacht im Original noch nicht vorgelegt wurde. Die Prozessbevollmächtigte hat das Bestehen eines auf die erhobene Verfassungsbeschwerde bezogenen Mandatsverhältnisses anwaltlich versichert. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass auf Grund der kurzfristigen Verlegung des Abschiebungstermins vom 28. auf den 14. Dezember und wegen der Inhaftierung ihres Mandanten und seines inzwischen erfolgten Transports nach Frankfurt keine Gelegenheit bestanden habe, eine Vollmachtsurkunde von ihm unterzeichnen zu lassen. Die erforderliche Vollmacht wird allerdings im Verfahren noch vorzulegen sein.

bb) Auch der Umstand, dass eine Anhörungsrüge bisher weder erhoben noch beschieden worden ist und der Rechtsweg - sollte sich die Anhörungsrüge als erforderlich erweisen - nicht erschöpft wäre, ist wegen des der Kammer für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums von nur wenigen Stunden ausnahmsweise unerheblich, zumal die Rüge während des Laufs der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne weiteres nachgeholt werden könnte.

cc) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall ist die Frage aufgeworfen, welche Vorgaben sich dem Grundgesetz für die Prüfung von § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VwVfG im Hinblick darauf entnehmen lassen, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren ein Zeitraum von mehr als 30 Monaten vergangen ist und es sich um ein Abschiebungszielland handelt, zu dem innerhalb dieses Zeltraums zahlreiche neue Erkenntnismittel verfügbar geworden sind (vgl. zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel im Asylverfahren schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -). Weiterhin bedarf der näheren Überprüfung, ob es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass in Fällen der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe des Folgeantragsbescheids an den Asylbewerber zumindest im gerichtlichen Eilverfahren das Bundesamt zur Offenlegung der Gründe hierfür verpflichtet und dem Asylbewerber hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bd. 3, § 71 AsylG Rn. 400 <Mai 2015>).

dd) Die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.