Auf ein Attest, welches die Diagnose einer schweren Depression enthält, sind nicht dieselben Kriterien anzuwenden wie für die PTBS (unter Bezug auf Rechtsprechung des VGH Bayern, vgl. Beschluss vom 26.08.2014 - 13a ZB 14.30219 - asyl.net: M22452).
(Leitsätze der Redaktion, Anmerkung der Einsenderin: Da es sich um einen aktuellen Textbaustein des BAMF handelt, ist der Beschluss vielleicht auch für andere interessant).
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Die für den Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung allerdings im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragstellers gegeben: Der Antragsteller hat, soweit aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ersichtlich, erstmals mit seinem Folgeantrag seinen psychischen Gesundheitszustand geltend gemacht und hierfür ein nervenärztliches Attest vom ... 2014 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass der Antragsteller aktuell an einer depressiven Störung, schwere Episode (F32.2G) leidet.
Das Bundesamt hat die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung wohl zu Unrecht darauf gestützt, dass es das fachärztliche Attest vom 12. März 2014 an den Anforderungen gemessen hat, die das Bundesverwaltungsgericht für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgestellt hat (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lasse, dass die Anforderungen an ein PTBS-Attest auf die Fälle von Depressionen zu übertragen seien. Soweit dieses in im Urteil vom 11. September 2007 darauf abgestellt habe, dass die Diagnose "depressive Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" ohne Nennung aufschlussreicher Anhaltspunkte für diesen Befund nicht nachvollziehbar begründet sei, ging es primär um eine PTBS (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 13a ZB 13.30310 - juris Rn. 5, B.v. 26.8.2014 - 13a ZB 14.30219 - juris Rn. 5; B.v. 30.3.2016 -13a ZB 15.30248 - juris).
Sollte beim Antragsteller eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2G) gegeben sein, wie dies im Attest vom ... 2016 aufgeführt, ist eine solche in Afghanistan wohl nicht ausreichend behandelbar (so BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris zu einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausbildung).
Das Gericht verkennt nicht, dass die im Attest vom ... 2016 aufgeführte Erkrankung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung des Folgeantrags und der Ankündigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seitens der Ausländerbehörde steht und dass der Antragsteller fast 17 Monate nicht in ärztlicher Behandlung gewesen ist und keine Medikamente eingenommen hat.
Bei der im Entscheidungszeitpunkt nur summarisch beurteilungsfähigen Sachlage hat das Gericht allerdings derzeit ernstliche Zweifel daran, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin - die keine vertieften Ausführungen zur Situation des Antragstellers enthält und die auch auf jegliche Ausführungen zur Frage der Verfügbarkeit von therapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten verzichtet - im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, da zumindest nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers im Falle einer Rückführung akut und gravierend verschlechtern könnte. [...]