Innenministerium Schleswig-Holstein: Verlängerung des Landesaufnahmeprogramms Syrien
Schutzsuchende aus Syrien, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig‑Holstein lebenden Verwandten beantragen, müssen bis zum 31.12.2017 Visa bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt haben.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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II. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG:
1. Begünstigter Personenkreis
Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Flüchtlingen erteilt,
1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und
1.2. die eine Einreise zu ihren in Schleswig-Holstein lebenden (und seit mindestens zwölf Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung hier gemeldeten) Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um
1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder
1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten,
handelt.
2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Deutschland
Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjährigen Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. Ledige junge volljährige Kinder (18 bis 21 Jahre), die ununterbrochen im Familienverband leben und die kriegsbedingte Fluchtsituation mit ihrer Familie gemeinsam erfahren, sind zur Vermeidung trennungsbedingter familiärer Schicksale ebenfalls begünstigt. [...]