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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2016 - A 5 K 8144/16 - asyl.net: M24545
https://www.asyl.net/rsdb/M24545
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Bulgarien für ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde:

1. Das Asylverfahren eines Kindes ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden, daher ist sein Asylantrag, ebenso wie der seiner in Bulgarien schutzberechtigten Eltern, in Deutschland unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

2. Da sich die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien in den letzten Jahren derart verschlechtert hat (Probleme der Krankenversicherung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, der allgemeinen Diskriminierung), dass ihnen eine unmenschliche Behandlung droht, liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor.

3. Ob die Ablehnung als unzulässig rechtswidrig ist, da Betroffene wegen des Abschiebungsverbots daran gehindert sind, nach Bulgarien zurückzukehren, wird im Eilrechtsschutzverfahren offen gelassen. Das Hauptsacheverfahren dürfte sich aber wegen des Eilrechtsbeschlusses erledigt haben, da nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unzulässigkeitsentscheidung unwirksam wird und das BAMF das Asylverfahren fortzuführen hat.

Schlagwörter: ausländische Anerkennung, anerkannter Flüchtling, unzulässig, in Deutschland geborenes Kind, Bulgarien, nachgeborenes Kind, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Abschiebungsverbot, Flüchtlingsanerkennung, Kind, Eltern, Familienangehörige, Drittstaatenregelung, Dublin III-Verordnung,
Normen: AsylG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylG § 29, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 37 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller ist ein in Deutschland geborener syrischer Staatsangehöriger, dessen Eltern in Bulgarien unstreitig bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde. [...]

Der Maßstab der ernstlichen Zweifel, der seine Grundlage in Art. 16a Abs. 4 GG findet, ist auf Grund der Änderungen der §§ 29, 36 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939), (auch) auf Fälle anzuwenden, in denen ein Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Denn § 36 Abs. 1 erfasst in der nunmehr gültigen Fassung auch Anträge, die auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden. [...] Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hierauf gestützt, weil den Eltern des Antragstellers in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wie schon dem rechtskräftigen Urteil bezüglich der Eltern des Antragstellers vom 15.07.2016 (A 5 K 828/15) zu entnehmen war, ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist unzulässig (so BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013 -, juris Rn. 23, BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51.15 -, juris und BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015 - 20 ZB 14.30091 -, juris Rn. 1).

Diese Rechtslage gilt nicht nur für die Eltern des Antragstellers, sondern auch für ihn selbst: "Hier ist das Verfahren des Antragstellers nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden" (BayVGH, Beschluss vom 17.08.2015 - 11 B 15.50110 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 22.03.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris). Es trifft zwar zu, dass das Verfahren der Eltern des Antragstellers mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seitens der bulgarischen Behörden abgeschlossen wurde. Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit Bulgariens für das Asylbegehren der Eltern des Antragstellers besteht allerdings nach wie vor; ein Umstand, der nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Und genau an diese fixierte Zuständigkeit knüpft hier aktualisierend Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO an, wonach für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Dieses "ist" beinhaltet gerade keinen Ausschluss einer Zuständigkeit, die sich bereits in Form der Flüchtlingsanerkennung der zuvor antragstellenden Eltern realisiert hat, also "gewesen" ist. Vielmehr erstreckt Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die zeitliche Reichweite der "verfahrensrechtlichen Akzessorietät" (so VG Meiningen 5 E 20238/14 ME, Entscheidungsabdruck Seite 4; VG Bayreuth, Urteil vom 22.03.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris) zum Verfahren der Eltern nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch und gerade auf deren Anerkennung als Flüchtlinge. Insofern dürfte zu erwarten sein, dass der Antragsteller seinen Eltern nachfolgend ebenfalls internationalen Schutz in Bulgarien erhalten würde.

Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Sicherheit zumindest insoweit vor, als dieses die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien abgelehnt hat. Denn es liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass dem Antragsteller in Bulgarien als anerkannter Flüchtling eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. [...] Nach gesicherten Erkenntnissen (vgl. Bericht von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; Rechtsgutachten von Dr. Valeria Ilareva und Prof. Tsvetan Lazarov vom 30.06.2016 an das VG Aachen) hat sich die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien in den letzten ein bis zwei Jahren im Hinblick auf die Probleme der Krankenversicherung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie der allgemeinen Diskriminierung Schutzberechtigter derart verschlechtert, dass solchen Personen in Bulgarien zwischenzeitlich eine unzumutbare Behandlung droht, was zwingend zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK führt. [...]

Ob der Umstand, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht, dazu führt, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der dortigen Schutzgewährung rechtswidrig ist, da der Antragsteller wegen des Abschiebungsverbots gerade gehindert ist, nach Bulgarien zurückzukehren, kann das Gericht deshalb offen lassen (vgl. gegen die Rechtswidrigkeit der Ablehnung als unzulässig in dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2016 - 11 A 545/16.A -, juris Rn. 8; VG Aachen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 K 2119/14.A -; a.A.: HessVGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung).

Diese Frage dürfte sich aber letztlich auch im Hauptsacheverfahren nicht stellen. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wird wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren wirkungslos, § 37 Abs. 1 AsylG. [...] Gemäß Satz 2 hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen. Das Hauptsacheverfahren dürfte sich deshalb auf Grund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt haben. [...]